Wann liegt Befangenheit vor?

Mirko2, Samstag, 12.08.2023, 19:26 (vor 935 Tagen) @ Olivia2860 Views

Besorgnis der Befangenheit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine tatsächliche Befangenheit muss nicht vorliegen, es genügt schon der „böse Schein“. Es kommt darauf an, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass geben kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Quelle: https://ht-strafrecht.de/blog/defensio/kuriose-entscheidung-ein-richter-der-den-angekla...


In folgenden Fallkonstellationen wird der „böse Schein“ bejaht:

-Besonderes Näheverhältnis des Richters zu Verfahrensbeteiligten
-Mitwirkungen an Vorentscheidungen oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache
-Verfahrensfehler, die einem Richter unterlaufen sind
-Äußerungen des Richters über das Prozessverhalten von Verfahrensbeteiligten -Eigenes Interesse eines Richters an einem bestimmten Prozessausgang

Die Begründetheit eines Befangenheitsantrag ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Wer entscheidet über diesen Antrag der Befangenheit?

Wie war das mit dem Bundesverfassungsgericht? War diese nicht zum Essen bei der Merkel und haben über Hunde und Katzen geredet? Die Sache wird im Ausland hinterfragt ...


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