Zur Meinungsfreiheit
Zur Meinungsfreiheit
Warum schreibe ich das?
Der politische Meinungskampf spitzt sich zu. War anfangs cancel culture das Mittel der Wahl, erkennt man nun, dass dies alleine nicht mehr ausreicht. Mehr und mehr wird das ganze Arsenal staatlicher Macht ausgepackt und dies schließt auch strafrechtliche Sanktionen ein. Steuerfinanzierte Abmahnvereine gehen im Internet auf Jagd und produzieren Strafanzeigen am Fließband.
Begünstigt wird diese Entwicklung durch weisungsgebundene Staatsanwälte (§ 146 GVG). Der innenpolitische Sprecher der grünen Partei gibt in einem Gespräch mit dem Neuen Deutschland unumwunden zu, „man habe die gesamte Führung fast aller Berliner Sicherheitsbehörden ausgetauscht und dort ziemlich gute Leute reingebracht. Bei der Feuerwehr, der Polizei, der Generalstaatsanwaltschaft und auch beim Verfassungsschutz. Ich hoffe sehr das sich das in Zukunft bemerkbar macht.“ (nd vom 14.8.2020, danke an den Mitforisten, welcher mich auf dieses Interview aufmerksam gemacht hat). Dieses Mittel ist allerdings keine Erfindung der grünen Partei. Die Parteispendenaffäre um die Staatsbürgerliche Vereinigung 1954 e.V., in der ich an der Seite meines akademischen Lehrers noch als Verteidiger in der Endphase mitwirken durfte, kam erst ins Rollen, nachdem die Staatsanwaltschaft Koblenz involviert war.
Sind nun alle Sanktionen gegen Meinungsäußerungen, insbesondere im Internet, abzulehnen. Bei Weitem nicht. Argumente ad hominem (Schwurbler, Verschwörungstheoretiker, Blinddarm, etc.) sind immer ein Zeichen für Schwäche und sollten den öffentlich-rechtlichen Medien überlassen werden. Das macht man, wenn man keine sachlichen Argumente hat. Fäkalsprache (Drecksfotze, gerne auch durch Sternchen entfremdet) ist ein Zeichen von schlechter Erziehung und gehören sich nicht, auch wenn man sie ebenfalls gelegentlich in den öffentlich-rechtlichen Medien antrifft (Ziegenficker*). Hier darf man sich nicht wundern, wenn man strafrechtlich belangt wird und das ist auch richtig so.
Ich versuche im Nachfolgenden einen Beitrag zu leisten, die Grenzen der Meinungsfreiheit auszuloten. Wie immer ist dies kein wissenschaftlicher Aufsatz, hierzu fehlt mir einfach die Zeit, diesen Beitrag entsprechend auszuformulieren. Es ist vielmehr eine Aufforderung selber nachzudenken und tiefer nachzuforschen. Seid ihr selber von staatlichen Maßnahmen betroffen, fragt euren Arzt oder Apotheker.
Die Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt, es gibt keinen generellen Vorrang der Meinungsfreiheit vor dem Ehrschutz. In der Regel müssen Meinungsfreiheit und Ehrschutz des Betroffenen miteinander abgewogen werden.
In drei Konstellationen ist eine Abwägung entbehrlich und es liegt in der Regel immer eine Beleidigung vor, nämlich bei der Schmähkritik, bei der Formalbeleidigung und bei der Verletzung der Menschenwürde.
Von einer Schmähkritik spricht das Bundesverfassungsgericht, wenn eine Beschimpfung keinen oder kaum Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat, sondern wie bei einer Privatfehde das Ziel nur die Herabsetzung des Gegenübers ist.
Eine stets strafbare Formalbeleidigung liege vor, wenn es um besonders krasse Schimpfwörter geht, vor allem aus der Fäkalsprache. Hierzu dürfte wohl auch der Begriff “Drecksfotze” gehören. Ausnahmen gelten nur für die öffentlich-rechtlichen Medien. Im Fall Böhmermann (Ziegenficker) stellte die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft Mainz das Verfahren wegen Beleidigung ein. Wer stellt dort noch einmal den Justizminister? Nein, das ist nicht die grüne Partei. Dafür reicht in Kassel allerdings die Bezeichnung unserer Außenministerin als „bösartiger Versagerin“ für einen Strafbefehl über 60 Tagessätze.
Immer strafbar ist auch eine Beschimpfung, die die Menschenwürde verletzt. Historisches Beispiel hierfür ist die Darstellung des früheren CSU-Chefs Franz-Josef Strauß als kopulierendes Schwein.
In allen anderen Fällen ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrschutz erforderlich. Bei dieser Abwägung lässt das Bundesverfassungsgericht den Strafgerichten relativ viel Freiheit. Entscheidend ist nur, dass die nötigen Aspekte geprüft und ausreichend berücksichtigt werden. Das BVerfG will eine Verurteilung oder einen Freispruch nur bei groben Abwägungsfehlern aufheben. Hier genau liegt das Risiko für Betroffene. Was der eine Richter gerade noch als durch die Meinungsfreiheit gedeckt durchgehen lässt, wertet ein anderer Richter womöglich bereits als Beleidigung. Hier spielen immer auch „weiche Faktoren“ hinein, u.a. welchen Eindruck ein Richter vom Angeklagten gewonnen hat.
Im ersten Schritt muss "eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung" erfolgen. Der Sinngehalt ist also kontextbezogen hinreichend sorgfältig zu ermitteln, wobei die Meinungsfreiheit nicht dazu zwingt, einer Äußerung strafrechtlich harmlose, aber fernliegende Sinngehalte rabulistisch unterzuschieben. (BVerfG 1 BvR 2459/19, Rd. 15).
An dieser Stelle ist auch zu prüfen, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Wird eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft, liegt darin eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, da die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gilt wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne.
Das Bundesverfassungsgericht arbeitet sodann vier Kriterien für die vorzunehmende Abwägung heraus.
So ist erstens ein “Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung” eher geschützt als die “emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen”. „Wird von dem Grundrecht der Meinungsäußerung nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt. …“ (BVerfG 1 BvR 2272/14, RdNr. 1c mit Verweis auf BVerfG 1 BvR 444/13, RdNr. 3).
Machtkritik ist – zweitens – vor allem dann geschützt, wenn sie das öffentliche Wirken einer mächtigen Person betrifft. „Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen“ (BVerfG 1 BvR 2433/17, RdNr. 17). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Angeklagter behauptet, die Verhandlungsführung einer Richterin erinnere stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor nationalsozialistischen Sondergerichten und war deswegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen verurteilt worden. Diese Verurteilung hat das BVerfG aufgehoben. Darauf hinzuweisen bleibt, dass das BVerfG bei anderer Richterschelte nicht so nachsichtig war.
Eine noch größere Bedeutung misst das BVerfG dem Schutz der Meinungsfreiheit bei Kritik an Politikern bei.
„Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde. Unter dem Aspekt der Machtkritik haben die Gerichte auch Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen. In ständiger Rechtsprechung betont der Gerichtshof, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen“ (BVerfG 1 BvR 2397/19, RdNr. 34 mit den entsprechenden Nachweisen).“
Einen Sonderfall bildet die Satire. Satire ist eine Kunstform, mit der Personen, Ereignisse oder Zustände kritisiert, verspottet oder angeprangert werden. Typische Stilmittel der Satire sind die Übertreibung als Überhöhung oder die Untertreibung als bewusste Bagatellisierung bis ins Lächerliche oder Absurde. Üblicherweise ist Satire eine Kritik von unten (Bürger) gegen oben (Repräsentanten der Macht), vorzugsweise in den Feldern Politik, Gesellschaft, Wirtschaft oder Kultur (siehe Duden). Satire wird zusätzlich durch die Kunstfreiheit geschützt.
Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung. Doch muss erneut darauf hingewiesen werden, dass unter dem Deckmantel einer satirischen Machtkritik Schmähkritik nicht zulässig ist.
In einer “hitzigen Situation” sollen die Strafrichter – drittens – eher auf Strafe verzichten, als wenn jemand mit Bedenkzeit andere herabwürdigt.
Und schließlich spielt auch die Größe des Publikums eine Rolle. Eine Beschimpfung im kleinen Kreis wiegt weniger schwer als eine Beleidigung auf einer viel gelesenen Internetseiten.
Jetzt wisst ihr also Bescheid, was ihr sagen dürft oder nicht oder doch nicht?
* Nachtrag: Der Begriff Ziegenficker ist um so infamer, als der Prophet solche Praktiker ausdrücklich verurteilt. Einen gläubigen Muslim als Ziegenficker zu bezeichnet, überschreitet also jedwede Grenzen eines zivilisierten Miteinanders. Dies wusste Böhmermann vermutlich im Gegensatz zu einem durchschnittlich gebildeten Staatsanwalt (Danke an Ben für den Hinweis).