Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung

Michael Krause, Samstag, 12.08.2023, 15:56 (vor 937 Tagen) @ BerndBorchert3295 Views

Hier sind wir im Tatbestand der Ehrschutzdelikte, also §§ 185 ff StGB. Der von mir hochgeschätzte ehemalige Bundesrichter Fischer sagt hierzu: Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person voraus. Rechtswidrig ist eine Tat dann nicht, wenn sie unter § 193 StGB fällt, also berechtigte Interessen wahrnimmt. Hierunter fällt auch die Meinungsfreiheit Art 5 GG. Hierzu mein Beitrag.

Der Tatbestand Beleidigung umfasst Werturteile und Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen, sowie Werturteile gegenüber Dritten. Der Tatbestand der Verleumdung umfasst nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.

Hier kommt es also darauf an, ob Werturteil oder Tatsachenbehauptung. Lügner oder Lügner sind Tatsachenbehauptungen. Hier kommt es also auf den Wahrheitsbeweis an.

Ich kann hier aber kein Proseminar über die Ehrschutzdelikte abhalten.


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