Hier die Begründung des Richters
4. (Die Ausweitung der Entscheidung auf die übrigen Kinder der
beiden Schulen)
Im meinem Beschluss vom 08.04.2021 ist im Abschnitt A: III unter der
Überschrift „Die konkrete Situation der beteiligten Kinder in ihren Schu-
len“ die persönliche Situation der beiden Kinder, für die das Verfahren
zunächst angeregt wurde, eingehend und präzise auf der Grundlage der
Darstellung des Verfahrensbeistands der Kinder beschrieben.
Aus dieser Beschreibung wird aber nicht nur die Situation der beiden
Kinder deutlich, für die das Verfahren zunächst angeregt wurde. Ebenso
deutlich wurde für mich, dass die Situation für alle anderen Kinder an
diesen beiden Schulen exakt identisch ist. Aus diesem Grund – also
nicht anlasslos und schon gar nicht „willkürlich“, wie mir die Anklage-
schrift auf Seite 6 unterstellt! – habe ich die Entscheidung auf die ande-
ren Kinder dieser beiden Schulen gemäß § 24 FamFG i.V.m. § 1666 Ab-
satz 4 BGB erstreckt und das ganz am Ende der Entscheidung auch ge-
nau damit begründet, einer „Anregung“ dazu bedurfte es nicht.
Noch ausstehende Anhörungen und Beteiligungen musste ich wegen der
gesehenen Gefahr im Verzug zurückstellen und nachholen. Dabei habe
ich wegen der eingetretenen Gefahr im Verzug und der dadurch gebote-
nen höchsten Eile lediglich übersehen, dass unter den übrigen Kindern
der beiden Schulen auch welche sein könnten, die zum Dezernat einer
Kollegin gehören. Diejenigen Kinder, die nicht in meine Buchstabenzu-
ständigkeit fallen, hätte ich mit einem Halbsatz ausgenommen, wenn ich
das nicht übersehen hätte.
Die Staatsanwaltschaft wirft mir die Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Sie berücksichtigt aber nicht, dass Anhörungen bei Gefahr im Ver-
zug wie hier nachgeholt werden können.
Wie begründet es die Staatsanwaltschaft, dass sie die Nachholbar-
keit von Anhörungen bei Gefahr im Verzug nicht berücksichtigt?
Antwort: Gar nicht – sie tut es einfach!
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