325 ZPO
Grundsätzlich gilt, Entscheidungen (auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren) wirken nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits (inter partes), es sei denn, es ist gesetzlich geregelt, dass sie allgemeine Gültigkeit besitzen. Das ist nur ganz ausnahmsweise der Fall (zB. 31 BVerfGG oder 47 VwGO).
Bei Interesse selber vertieft nachforschen.