Tatsächlich
Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte.
Sorry, zu schnell überflogen.
Meines Erachtens steht nirgends im Gesetz, dass ärztliche Untersuchungen in persona vorgeschrieben sind, im Gegenteil, während des Lockdowns wurden telefonische Befunde angewiesen.
Die Ausformulierung der ärztlichen Bescheinigung läßt klar erkennen, dass aus generellen, also nicht in der Person des Patienten liegenden Gründen, erst ein darauf spezialisierter Facharzt die Impffähigkeit bzw. Impfunfähigkeit bescheinigen solle. Insofern ist eine fernmündliche oder fernschriftliche Untersuchung völlig ausreichend und im Sinne von CO2 Ausstoß und Kostenbewußtsein gegenüber der Versichertengemeinschaft geboten.