Nehmen wir an, Du hättest Deinen permanenten Wohnsitz ...
Es geht eben nicht nach den polizeilichen Wohnsitzanmeldungen, sondern nach dem "gewöhnlichen Aufenthaltsort".
Über den ist die gesetzliche Krankenversicherung üblicherweise informiert, einmal über die dort hinterlegte Postadresse, die in fast allen Fällen mit der Meldeadresse identisch sein dürfte, dann über die Adresse des Arbeitgebers, der die Versicherung bezahlt. Üblicherweise hat der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland, so dass von einem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland ausgegangen werden kann.Sie jetzt polizeilich abzumelden, nutzt dann nichts, wenn man die gesetzliche Krankenversicherung nicht gleichzeitig zur Änderung ihrer Daten veranlaßt und die wird dann trotzdem melden, da ja zu vermuten ist, dass der "gewöhnliche Aufenthaltsort" in Deutschland ist, da man ja für eine deutsche Firma arbeitet. Die Vollstreckung der Impfpflicht kann dann sogar bequem am Arbeitsplatz veranlaßt werden.
Anders sieht der Fall aus, wenn die Krankenkasse erfährt und bei sich abspeichert, dass sowohl Wohnsitz als auch Arbeitsmittelpunkt außerhalb Deutschlands liegt. Wie sich das dann aber mit der Versicherungspflicht verträgt, das weiß ich leider nicht. Möglicherweise muß man sich dann im Zweifel im Ausland versichern, andererseits dürfte es doch viele Versicherte treffen, die beispielsweise temporär ins Ausland geschickt werden und dennoch bei einer deutschen Krankenkasse pflichtversichert bleiben.
... (offiziell) außerhalb der EU (z.B. England, hier besteht keine Meldeplicht) verlegt, dann spielt die KV Pflicht (zumindest für Selbständige/Freiberufler) keine Rolle mehr. Man kann seine Wohnadresse abmelden und dennoch als ladungsfähgige Geschäftsadresse behalten. Bei Arbeitnehmern kann ich es nicht sagen, aber einen Versuch ist es wert dies zu prüfen.
Hierzu noch folgenden Beitrag WIE DU AUCH OHNE MELDEADRESSE ODER FESTEN WOHNSITZ (ÜBER)LEBST und Dich befreist.