Schriftliche Auskünfte vom Finanzamt sind kostenpflichtig. (mTuL)
https://www.finanztip.de/verbindliche-auskunft-finanzamt/
"Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten steuerlichen Sachverhalts.
Die Finanzbehörden können solche verbindliche Auskünfte erteilen, wenn wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Für eine solche verbindliche Auskunft wird in der Regel eine Gebühr fällig. Kleinere Probleme lassen sich auch telefonisch klären. Sogar kostenlos, aber eben auch unverbindlich.
Der größte Vorteil der verbindlichen Auskunft ist, dass das Finanzamt später bei der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes an diese Auskunft gebunden ist. Während früher eine derartige Auskunft nur selten und dann auch eher allgemein gegeben wurde, besteht mittlerweile ein Rechtsanspruch. Geregelt ist die verbindliche Auskunft in Paragraf 89 Abgabenordnung (AO).
Die Höhe der Gebühr richtet sich prinzipiell nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für Dich hat. Deshalb solltest Du diesen sogenannten Gegenstandswert sowie die Grundlagen für die Ermittlung dieses Wertes im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beschreiben. Wenn Du keinen Hinweis zum Gegenstandswert machst, ist er durch die Finanzbehörde zu schätzen. Sofern der Wert durch eine Schätzung nicht bestimmbar ist, richtet sich die Gebühr nach dem Zeitwert.
Was bedeutet das konkret in Zahlen?
Hier müssen wir unterscheiden, ob es einen Gegenstandswert gibt, sich dieser schätzen lässt - oder eben nicht.
wertabhängige Auskunftsgebühr: Die Gebührentabelle basiert auf Paragraf 34 Gerichtskostengesetz (GKG). Ist der Gegenstandswert zum Beispiel 10.000 Euro, beträgt die Gebühr 266 Euro, bei 25.000 Euro sind es schon 411 Euro.
Die gute Nachricht ist, dass es eine Bagatellgrenze gibt. Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 Euro, wird keine Gebühr fällig. Das regelt das Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 im Paragraf 89 Abs. AO.
Zeitgebühr: Wenn der Gegenstandswert auch durch eine Schätzung nicht festgelegt werden kann, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde erhoben (§ 89 Abs. 6 AO). Auch in diesem Fall ist eine Bagatellgrenze vorgesehen: Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben. Braucht der Finanzbeamte aber 2 Stunden und 15 Minuten, beträgt die Gebühr 5 x 50 = 250 Euro.
Die Gebühr soll vermeiden, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts die Finanzämter mit Anfragen „zugeschüttet“ werden. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, sind aber gebührenfrei."
Die ganzen Steuerberater hier im Gelben können das sicherlich viel besser noch kommentieren.
DT