StGB § 108a Wählertäuschung - Gibt es hier Juristen, die dazu eine Meinung haben?
So schnell, wie Merz umgekippt ist, kann er sich sicher nicht auf irgend eine Lernkurve berufen.
StGB § 108 Wählernötigung
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch
Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder
durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen
oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt
seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.