zur Steuersystematik bei Betriebsvermögen

Dieter, Donnerstag, 11.05.2023, 13:45 (vor 350 Tagen) @ Andudu1100 Views
bearbeitet von Dieter, Donnerstag, 11.05.2023, 13:50

Hallo Andudu,

ich möchte es mal möglichst einfach erklären:

Beim Betriebsvermögen werden alle Anlagegüter erst mal mit den Anschaffungskosten bewertet, einschl. Grundstücken und Gebäuden (wenn die über Generationen vererbt wurden, dürfte der Betrag sehr niedrig sein), andere Wirtschaftsgüter werden bei der Bilanzierung jährlich mit den zulässigen Prozentsätzen abgeschrieben. Somit ergibt sich ein Bilanzwert (steuerlicher Vermögenswert).

Bei Landwirten ist es so, daß bei Stillegung des landw. Betriebes die Finanzverwaltung nur dann von einer Betriebsaufgabe ausgeht, wenn der Inhaber das ausdrücklich schriftlich beantragt hat. Er muß es nicht, auch nach 100 Jahren noch nicht. Es liegt in der Entscheidung des Inhabers und nicht in der Entscheidung des Finanzamtes, anders als bei Gewerbebetrieben.

Erklärt der Steuerpflichtige allerdings die Betriebsaufgabe, dann wird der Teilwert (steuerl. Begriff, der den realen Wert abbilden soll, wenn der Betrieb im ganzen veräußert würde) herangezogen und mit dem Bilanzwert verglichen. Sollte der Teilwert höher sein als der Bilanzwert (was üblich, aber nicht zwingend ist), so ist dann bei erklärter Betriebsaufgabe die Differenz als Veräußerungsgewinn zu versteuern - da Überführung ins Privatvermögen.

Für Veräußerungsgewinne gibt es noch einmal Vergünstigungen zum halben Steuersatz.

soweit erst mal.
Gruß Dieter

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Es wird Zeit, daß die NATO, eine aggressive Partei, verlieren lernt.


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