Freilich geht das.

nereus, Samstag, 16.10.2021, 15:07 (vor 894 Tagen) @ Zweistein1226 Views

Hallo Zweistein!

Du schreibst: Seit wann kann ein Versicherungsnehmer aus seiner Haftpflichtversicherung Ansprüche stellen?

Durch den Versicherungsvertrag und den regelmäßigen Beiträgen erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die vertraglich zugesicherten Ersatzleistungen im Schadensfall. Die Regulierung obliegt dann dem Versicherer.
Ich glaube man nennt das Übergang von Ersatzansprüchen, bin mir da aber nicht sicher.

Eine Haftpflichtversicherung befriedigt Ansprüche eines Dritten, den der VN geschädigt hat oder wehrt diese Ansprüche ab, wenn sie ungerechtfertigt erhoben werden.

Das ist schon richtig, aber die Haftpflicht leistet in meinem Auftrag, abgesichert durch den Versicherungsvertrag, den kassierten Beiträgen und den dort definierten Vertragsbedingungen.

Haftpflicht ist Pflicht – Impfung wird zur indirekten Pflicht.
In beiden Fällen kann ich (wieder) am öffentlichen Verkehr (Straßen, Menschenkontakt) teilnehmen.
Der Gesetzgeber zwingt mich in beiden Fällen.
Der Gesetzgeber beauftragt für den Straßenverkehr Versicherungsgesellschaften, die das Schadensrisiko des Einzelnen auf die Masse verteilen, so daß es verhandel- und leistbar ist.
Bei der Impfpflicht wird jedoch im Schadensfall kein Schadensersatz geleistet, weil das ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Dabei spielt es jetzt nur eine untergeordnete Rolle ob die Schadensansprüche von Dritten an mich gehen oder ich selbst der Geschädigte bin.
Es ist in beiden Fällen ein Schaden entstanden, der zu regulieren wäre.

mfG
nereus


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