Der Nationale Ausschuss für Notfallsituationen hat auf seiner Sitzung am Donnerstag, den 23. September, die neue Liste der Länder/Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko genehmigt. Laut CNSU sind Österreich und Kroatien in den roten Bereich und Griechenland nach einem Rückgang der Inzidenz in den gelben Bereich gerückt.
Das Nationale Komitee für Notfallsituationen hat in seiner heutigen Sitzung am 23. September den Beschluss Nr. 74 zur Aktualisierung der Liste der Länder/Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sowie zur Änderung und Ergänzung des HCNSU 43 vom 01.07.2021 über die Genehmigung der Liste der Länder/Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko, die Kriterien, auf deren Grundlage sie erstellt werden, sowie die Regeln für die Anwendung der Quarantänemaßnahmen auf Personen, die aus diesen Ländern in Rumänien ankommen, wie folgt angenommen:
Kroatien, Lettland, Österreich, Bosnien und Herzegowina, Neukaledonien, Gibraltar, St. Vincent und die Grenadinen sowie Curacao gehören zur roten Zone;
in der gelben Zone, die sie eingetreten sind:
- aus der roten Zone, nachdem die Inzidenz zurückgegangen ist: Griechenland, Zypern, Norwegen, Liechtenstein, Kasachstan, Aserbaidschan, Jamaika, Fidschi, Sri Lanka, Jersey und Anguilla;
- aus der grünen Zone, nachdem die Inzidenz gestiegen ist: Slowakei, Luxemburg, Grönland, Kanada, Singapur sowie Sao Tome und Principe;
in der grünen Zone: Portugal, Island, Japan, Monaco, Libanon, Irak, Eswatini, Timor-Leste und Britische Jungferninseln.
Gleichzeitig wird das Alter, in dem Kinder von der Quarantänemaßnahme und der Verpflichtung zur Durchführung eines RT-PCR-Tests befreit sind, von 6 auf 12 Jahre angehoben.
Was bedeutet das für den Einreisenden nach Rumänien:
Bei der Einreise nach Rumänien wird für Personen, die aus Ländern/Gebieten/Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko einreisen und ein Dokument vorlegen, das das negative Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus belegt, der höchstens 72 Stunden vor dem Einsteigen (bei Reisenden in öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. vor der Einreise in das nationale Hoheitsgebiet (bei Reisenden, die auf eigene Faust anreisen) durchgeführt wurde, eine Quarantäne am Wohnort oder am angegebenen Ort für einen Zeitraum von zehn Tagen verhängt.
Für Personen, die aus Ländern/Gebieten/Territorien einreisen und bei der Einreise kein Dokument vorlegen, das ein negatives Ergebnis eines RT-PCR-Tests auf eine SARS-CoV-2-Infektion bescheinigt, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen eine Quarantäne im Heimatland oder am angegebenen Ort verhängt.
Fakt ist: Da wird keine Ausnahme bezüglich der Staatsbürgerschaft gemacht.
Jetzt kommen wir zur Ausnahmeregelung für die Quarantänepflicht:
AUSNAHMEN VON DER QUARANTÄNE:
Von der Quarantänemaßnahme für Personen, die aus Ländern/Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko nach Rumänien einreisen, oder für Personen, die in direktem Kontakt mit einer bestätigten Person stehen, sind Personen ausgenommen, die gegen SARS-CoV-2 geimpft wurden, einschließlich der zweiten Dosis, und bei denen zwischen der Verabreichung der zweiten Dosis und dem Datum des direkten Kontakts oder dem Datum der Einreise nach Rumänien mindestens 10 Tage vergangen sind.
Von der Quarantänemaßnahme ausgenommen sind Personen, bei denen innerhalb der letzten 90 Tage vor der Einreise in das Land eine positive SARS-CoV-2-Infektion bestätigt wurde, was durch ärztliche Unterlagen oder eine Überprüfung der Corona-Formulardatenbank nachgewiesen werden kann, und bei denen zwischen dem Datum der Bestätigung und der Einreise in das Land mindestens 14 Tage vergangen sind.
Personen, die Kontakt mit einem positiv auf SARS-CoV-2 bestätigten Fall hatten, sind von der Quarantänemaßnahme gemäß den Bestimmungen des neu veröffentlichten Gesetzes 136/2020 über die Festlegung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Situationen epidemiologischen und biologischen Risikos ausgenommen, wenn durch medizinische Dokumente oder durch Überprüfung der Corona-Formulardatenbank nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 90 Tagen vor dem Kontakt mindestens einen positiven Test hatten und zwischen dem Datum des ersten positiven Tests und dem Datum des Kontakts mindestens 14 Tage vergangen sind.
Personen, die aus Ländern/Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko nach Rumänien kommen, sind ebenfalls von der Quarantäne befreit, wenn sie sich weniger als drei Tage (72 Stunden) im nationalen Hoheitsgebiet aufhalten und einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorweisen können, der höchstens 72 Stunden vor der Einreise in das nationale Hoheitsgebiet durchgeführt wurde.
Darüber hinaus sind folgende Personengruppen, die keine mit COVID-19 assoziierten Symptome aufweisen, von der Quarantänemaßnahme ausgenommen, die für Personen aus Ländern/Gebieten/Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko gilt, mit Ausnahme von Personen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, vorbehaltlich der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen COVID-19:
(a) Personen, die aus epidemiologisch gefährdeten Ländern/Gebieten/Gebieten nach Rumänien kommen, sich aber vor ihrer Ankunft in Rumänien 14 aufeinander folgende Tage in einem oder mehreren Ländern/Gebieten/Gebieten ohne epidemiologisches Risiko aufgehalten haben;
b) Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,4 Tonnen und Fahrer von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes;
c) die unter Buchstabe b genannten Fahrer, die in Ausübung ihres Berufes von ihrem Wohnsitzstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Staat der Europäischen Union in ihren Wohnsitzstaat reisen, unabhängig davon, ob sie allein oder auf eigene Rechnung reisen;
d) Mitglieder des Europäischen Parlaments, Parlamentarier und Mitarbeiter internationaler Institutionen sowie Vertreter Rumäniens in internationalen Gremien und Organisationen, denen der rumänische Staat angehört;
e) Piloten von Luftfahrzeugen und deren Besatzung sowie Lokführer und Eisenbahnpersonal;
f) rumänisches See- und Flussschifffahrtspersonal, das mit einem beliebigen Transportmittel zurückkehrt oder an Bord von Schiffen in rumänischen Häfen einen Besatzungsaustausch durchführt, unabhängig von der Flagge, die sie führen, wenn sie den zuständigen Behörden bei der Einreise und beim Ein- und Ausschiffen die "Bescheinigung für Arbeitnehmer im internationalen Verkehr" vorlegen, deren Muster im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, Nr. 96 I vom 24. März 2020 veröffentlicht ist;
g) Seepersonal, das in einem rumänischen Hafen von einem unter rumänischer Flagge fahrenden Binnenschiff aussteigt, sofern der Arbeitgeber die Bescheinigung für Arbeitnehmer im internationalen Verkehr und die persönliche Schutzausrüstung gegen COVID-19 während der Fahrt vom Schiff zu dem Ort, an dem sie zwischen den Fahrten kontaktiert werden können, zur Verfügung stellt;
h) Grenzgänger, die aus Ungarn, Bulgarien, Serbien, der Ukraine oder der Republik Moldau nach Rumänien einreisen, sowie rumänische Staatsangehörige, die von Wirtschaftsbeteiligten aus den oben genannten Ländern beschäftigt werden und bei der Einreise den Nachweis über vertragliche Beziehungen mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten erbringen;
i) Arbeitnehmer rumänischer Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den geschlossenen Verträgen Arbeiten außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets ausführen, bei ihrer Rückkehr in das Land, wenn sie vertragliche Beziehungen mit dem Begünstigten außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets nachweisen;
j) Vertreter ausländischer Unternehmen, die Zweigstellen/Niederlassungen/Vertretungen oder Agenturen im Inland haben, wenn sie bei der Einreise in das rumänische Hoheitsgebiet vertragliche Beziehungen zu Wirtschaftssubjekten im Inland nachweisen;
k) Personen, die nach Rumänien einreisen, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung von Ausrüstungen und Techniken in den Bereichen Medizin, Wissenschaft, Wirtschaft, Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit sowie Verkehr auszuüben, sowie Personen, die spezifische berufliche Tätigkeiten in den oben genannten Bereichen ausüben, wenn sie vertragliche Beziehungen/Zusammenarbeit mit dem/den Begünstigten im Hoheitsgebiet Rumäniens nachweisen können, sowie Inspektoren internationaler Organisationen;
l) Mitglieder der in Bukarest akkreditierten diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen und anderen diplomatischen Vertretungen und Inhaber von Diplomatenpässen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, dem diplomatischen Personal gleichgestelltes Personal, Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Korps Rumäniens und Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen sowie deren Familienangehörige;
m) Angestellte des nationalen Systems für Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit, die aus beruflichen Gründen aus dem Ausland nach Rumänien zurückkehren;
n) Schüler/Studenten, die rumänische Staatsangehörige oder Staatsangehörige mit Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb Rumäniens sind, die Bildungseinrichtungen in Rumänien oder im Ausland besuchen, täglich zu diesen Einrichtungen pendeln und entsprechende Nachweise vorlegen müssen oder die Zulassungs- oder Abschlussprüfungen ablegen müssen oder die ihr Studium in Bildungseinrichtungen/Institutionen im Hoheitsgebiet des Landes beginnen oder die zu Aktivitäten reisen, die mit der Aufnahme, Organisation, Teilnahme oder dem Abschluss ihres Studiums zusammenhängen, sowie ihre Begleitpersonen, wenn sie minderjährig sind;
o) Mitglieder internationaler Sportdelegationen, die an im rumänischen Hoheitsgebiet veranstalteten Sportwettkämpfen teilnehmen, unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen, Funktionäre internationaler Sportorganisationen, die solche Wettkämpfe veranstalten, Schiedsrichter und Journalisten, die für solche Wettkämpfe akkreditiert sind;
p) rumänische Sportlerinnen und Sportler, die in anderen Ländern aktiv sind und in Nationalmannschaften berufen werden, um Rumänien bei gesetzlich organisierten Sportwettkämpfen zu vertreten, Mitglieder rumänischer Sportdelegationen, die von internationalen Sportwettkämpfen nach Rumänien zurückkehren, rumänische Offizielle und Schiedsrichter, die zu internationalen Wettkämpfen entsandt wurden, sowie Journalisten, die bei diesen Wettkämpfen akkreditiert sind;
q) ausländische Sportler, die bei rumänischen Vereinen registriert sind und nach der Teilnahme an einem offiziellen internationalen Wettbewerb ihrer Nationalmannschaft in das Land zurückkehren und ihre sportliche Tätigkeit bei dem Verein, bei dem sie registriert sind, wieder aufnehmen, sofern sie einen gültigen Vertrag mit einem rumänischen Sportverein abgeschlossen haben;
r) Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Bereich der Sozialhilfe in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten;
s) Filmteams, die auf der Grundlage eines Vertrags oder eines Dokuments, das die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Land belegt, im rumänischen Hoheitsgebiet tätig sind, wenn sie einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorweisen können, der mindestens 72 Stunden vor dem Einsteigen (bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln) bzw. vor der Einreise in das Hoheitsgebiet (bei Reisen mit eigenen Fahrzeugen) durchgeführt wurde;
t) Personen auf der Durchreise, wenn sie Rumänien spätestens 24 Stunden nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Landes verlassen;
u) Personen, die den rumänischen Behörden auf der Grundlage von Rückübernahmeabkommen übergeben wurden und im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens zurückgeführt werden;
v) Angestellte/Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern in Rumänien, die außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets reisen, um Handelsverträge/-vereinbarungen auszuhandeln/zu unterzeichnen, wenn sie einen negativen Test auf SARS-CoV-2 vorweisen können, der höchstens 72 Stunden vor dem Einsteigen (bei Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder der Einreise in das nationale Hoheitsgebiet (bei Reisen mit eigenen Fahrzeugen) durchgeführt wurde, sowie ein Dokument, das ihre Teilnahme an den Verhandlungen oder dem unterzeichneten Handelsvertrag/der unterzeichneten Vereinbarung belegt;)
O.k., hier habe ich eine Lücke gefunden, die ich verwenden kann. Das große Glück ist ja bei den Rumänen, insbesondere bei den Behörden und Exekutivbeamten, dass sich keiner da richtig auskennt. Dazu sind alle diesen Regelungen schon so überdrüssig, dass sich keiner damit ernsthaft beschäftigt, ob der Einreisende nun eine Ausnahmeregelung hat oder nicht. Wenn man denen einen § nennt, dann nehmen sie das ohne Nachprüfung an, ohne demjenigen noch durch extreme Fliegenschiss-Sucherei das Leben schwer zu machen.