Neuheitsgrundsatz in Bezug auf Patentierbarkeit

day-trader, Mittwoch, 01.09.2021, 07:48 (vor 1179 Tagen) @ Manuel H.4173 Views

Gem. § 1 des deutschen Patentgesetzes von 1936[1] werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind. § 3 Abs. 1 PatG bestimmt, dass eine Erfindung als neu „gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“ Diese Definition umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung weltweit in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Das kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein.

Vulgo: Ist etwas "in der Welt", ist es nicht mehr schutzfähig!
Gilt weltweit.

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