Die Sache muss natürlich klar begründet sein
"Der neu in Art 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eingefügte § 7 stellt fest: Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Diese Reglung ist auf Pachtverträge entsprechend anwendbar."
Wenn der Vermieter die Einschränkung bestreitet, dann landet es vor Gericht ...
Ich frage mich nur, wieviele Gewerbetreibende von dieser Möglichkeit wissen. Groß Thema in den MSM war es nicht.
Grüße
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