Vollstreckungsabwehrklage falsch als „nicht begründet“ abgewiesen, Kläger wollen nun Berufung einlegen.
Zwangsweiser Einbau jeweils eines weiteren „Weckers“ im Wohnzimmer und insbesondere auch Arbeitszimmer durch den Vermieter war laut Urteil rechtens, „Berufung nicht empfohlen“ im Anschreiben ihres Anwalts zur übergebenen Kopie des Urteils.
Bemerkenswert: Diesmal eine Snail Mail, trotz Monatsfrist? Zwölf Tage nach dem Richterspruch erhielten die klagenden Mieter das Urteil per Briefpost. Der Anwalt ließ doch sonst durch sein „Sekretariat“ Schriftstücke meist als PDF an seine Mandanten mailen, geht ja recht schnell so.
Darüber hinaus wunderten sich die Empfänger des Briefes über das dürre Drei-Seiten-Urteil, enthielt überwiegend nur Formalien, ohne jede Begründung. Bei erneuter, genauerer Betrachtung ergab sich, dass eine Seite fehlen müsse.
Die fehlende Seite wurde dann auf Anfrage beim RA von dessen „Sekretariat“ nachgeliefert: „anliegend übersenden wir Ihnen nochmals [sic!] das Urteil.“ Hmmm …
Ziemlich viele Pannen für meinen Geschmack, ich erinnere an das viel zu späte Verfassen der Vollstreckungsabwehrklage, in dessen Folge es zum zwangsweisen Einbau im Arbeitszimmer kam, obwohl das Vollstreckungsabwehrklageverfahren ja noch lief, auch, dass der Anwalt mal für die hier Beklagten tätig gewesen war („Er hat wohl mal für die WoBau Magdeburg gearbeitet, was nichts bedeuten muss“) usw. usf.
Im Folgenden zitiere ich die (eigentlich wichtigste, erst a. A. nachgereichte) Seite 3/4 des Urteils, ungekürzt, Hervorhebungen von mir:
„Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hatten. Zu welchen Zwecken der
von den Klägern näher bezeichnete Raum tatsächlich genutzt wird, kann letztlich dahinste-
hen. Auch bei einem als Arbeitszimmer genutzten Raum handelt es sich um einen Wohnraum
im Sinne des Tenors der Entscheidung vom 16.11.2015. Dieses ergibt sich zwingend auf fol-
genden Überlegungen. Zunächst einmal wird in einem Mietvertrag grundsätzlich nur zwischen
Wohn- und Schlafräumen unterschieden. Darüber hinaus wird in den Verträgen ein Flur, ein
Bad und eine Küche gesondert aufgeführt. Auch in dem Mietvertrag der Parteien wird ein Ar-
beitszimmer nicht gesondert aufgeführt. Wenn Parteien dann einen Raum als Arbeitszimmer
nutzen, handelt es sich dabei zweifelsfrei um einen Raum, der im Mietvertrag als Wohnraum
bezeichnet wird. Es gilt darüber hinaus die Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur In-
stallation von Rauchmeldern zu berücksichtigen. Diese sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-
räumen sowie Fluren einzubauen. In Küchen und Bädern sind Rauchmelder nur deshalb nicht
einzubauen, weil in diesen Räumen infolge der Nutzung regelmäßig Rauch und Wasserdunst
entsteht.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten in dem als Arbeitszimmer bezeichneten Raum war
aus den genannten Gründen zulässig, weshalb der ursprünglich gestellte Antrag zu Ziffer 2
unbegründet war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.
Das Urteil ist gemäß Â§Â§ 706 Nr. 11, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte gemäß Â§Â§ 34 ff. GKG.
Bei einer Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich der Streitwert nach dem Nennwert der titu-
lierten Forderung (BGH, Beschluss vom 08.05.2014, V ZR 82/13, zitiert bei beckonline). Der
Streitwert für die titulierte Forderung ist auf bis zu 500,00 € festgesetzt worden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Not-
frist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Magdeburg, Halberstädter Straße 6,
39112 Magdeburg.“
Weiterhin zitiert aus dem Urteil, gekürzt:
„Amtsgericht Magdeburg
IM NAMEN DES VOLKES!
Urteil
...
gegen
die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH, ...
-Beklagte-
...
w e g e n: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zwangsvollstreckung
hat das Amtsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 17.O7.2O17 durch den Richter am Amtsgericht ... für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits
...
Tatbestand
...
Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung der Beklagten
aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 16.11.2015 (Az.: 104 C 3458/14) insoweit
unzulässig war als ein Rauchwarnmelder in dem Arbeitszimmer (von der Wohnungseingangs-
tür aus gesehen 2 Tür links gelegen) installiert wurde.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schloss sich im Übrigen der Erledigungs-
erklärung der Kläger an.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klage ist zulässig, da die Kläger nach der erfolgten Installation des Rauchwarnmelders in
dem von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum ein berechtigtes Interesse an der be-
gehrten Feststellung haben.
...
“
„Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.“ belehrt das Urteil auf Seite 4/4.
Das Mieter-Ehepaar hat nun ihren Anwalt mit Hinweis auf die offensichtlichen Mängel im Urteil aufgefordert, die Berufung einzulegen wie folgt:
„… In dem Urteil wird schon wieder falsch behauptet, der Gesetzgeber hätte ein Pflicht zum Einbau in Wohnräumen erlassen! Das ist im Verfahren schon sehr oft von uns als falsch/unrechtmäßig entgegengehalten worden. …Unsere Klage war auch deshalb sehr wohl begründet. Siehe … :
" ... Das Landgericht Magdeburg räumte selbst hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung einen Subsumtionsfehler bei § 555b Nr. 6 BGB iVm § 47 BauO-LSA ein, indem es den Wohnraum mit aufnahm, obwohl dieser nicht mit erfasst ist. Diese Rechtsanwendung findet weder im Gesetz eine ausdrückliche noch in der Rechtsprechung (im Gegenteil: vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2015 zu Az.: VIII ZR 290/14) eine rechtliche Grundlage.
Indem das Landgericht trotz der Gehörsrüge den Subsumtionsfehler erkannte und nicht behob, hat es gegen Prozessrecht verstoßen, § 321a ZPO. ..."
“
Von mir hier nochmal, zum Vergleich mit den Urteilen, der geltende Gesetzestext der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, unter § 47 Wohnungen (4):
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“
Da im Gesetz steht eben nichts von: „sind in sämtlichen Wohnräumen … einzubauen.“!
Das jüngste Urteil ist also wieder falsch, Zitat:
„Die Klage ist nicht begründet, da die Kläger die Installation des Rauchwarnmelders in dem
von ihnen als Arbeitszimmer bezeichneten Raum zu dulden hatten… Intention des Gesetzgebers bei der Pflicht zur Installation von Rauchmeldern … sind in sämtlichen Wohn- und Schlaf-
räumen sowie Fluren einzubauen.“
Damals das Landgericht Magdeburg begründete ja schon die Zurückweisung der Berufung falsch, anerkannte allerdings, dass im Arbeitszimmer ein Rauchwarnmelder nutzlos wäre, Zitat:
„Unerheblich sind auch die Ausführungen der Beklagten, wenn sie sich dagegen
wenden, im Arbeitszimmer Rauchmelder installieren zu lassen. Die angegriffene
Entscheidung des Amtsgerichts beinhaltet bereits keine Verpflichtung der Beklagten,
eine solche Installation zu dulden. Vielmehr wird dort entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtung nach § 47 LBauO die Duldungspflicht auf Wohn - und Schlafräume sowie
Flure der Wohnung erstreckt.“
Will man nicht oder kann man nicht begreifen, wozu Rauchwarnmelder mal erfunden worden sind?
Beim „Verfassungsgericht“ war es klar geworden, die wollten sich ausdrücklich nicht damit beschäftigen: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.“
Ich werde vom Fortgang hier zu gegebener Zeit weiter berichten.
H.