Stellungnahme der Vermieterin zur Zwangsvollstreckungsabwehrklage der Mieter
Mir liegt nun die schriftliche Stellungnahme an das Gericht vor.
Die Mieter waren durch Klage der Vermieterin gezwungen worden, zusätzlich zu ihren eigenen, auch noch die Rauchwarnmelder der Vermieterin in ihren Räumen zu dulden, funkvernetzte – ein Informationsanspruch der Mieter an die Vermieterin bestünde nicht, so das Urteil.
Diese ursprünglich im Inselbetrieb konzipierten, also einzeln wachenden Batterie-Geräte sollen schlafende Menschen wecken, damit sie vor Rauch fliehen können. Sie sind also technisch nur in Schlafräumen und Fluchtwegen sinnvoll. Wo nicht geschlafen wird, sind sie ohne Vorteil für die Bewohner, kosten nur Geld, machen quasi nur Stress, in Räumen mit Dünsten wegen häufigen und lauten Fehlalarmen selbstverständlich auch nicht sinnvoll.
Erneut erzwang die Vermieterin kürzlich über das Gericht, mittels Gerichtsvollzieher, dann noch den Einbau in Räumen, die a) ohne Nutzen für die Sicherheit der Mieter und b) gesetzlich auch nicht vorgeschrieben sind, nämlich in deren Wohnzimmer und Arbeitszimmer. Die Vollstreckungsabwehrklage der Mieter nützte ihnen da gar nix. Der Gerichtsvollzieher setzte diesen m. E. Unsinn einfach durch.
Rein formal läuft aber noch die Vollstreckungsabwehrklage. Es geht auch noch um die Kosten, logisch.
Die Vermieterin schrieb nun an das Landgericht Magdeburg, zur Stellungnahme aufgefordert, nachdem (!) sie vollendete Tatsachen erzwang:
In der Sache selber beantragen wir zu erkennen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Begründung:
1 .
Es wird bestritten, dass der Raum, der keine Rauchwarnmelder aufweist und in den noch ein Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, als Arbeitszimmer genutzt wird.
2.
Die Unterscheidung zwischen Wohnräumen und einem Arbeitszimmer ist unzulässig. Auch ein Arbeitszimmer gehört zu den Wohnräumen. Schon nach allgemeiner Deï¬nition gehört zu dem Wohnen eben nicht nur das Sitzen auf dem Sofa, das Essen u. Ä., sondern auch das Lesen von Büchern, etwa das Lesen von Schülerarbeiten u. Ob daher der Wohnraum nun als Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer oder Arbeitszimmer genutzt wird, ist im rechtlichen Sinne unerheblich. All die Tätigkeiten, die normalerweise in derartigen Zimmern durchgeführt werden, gehören zum Wohnen, so dass diese Räume Wohnräume sind.
Exemplarisch mag auf die Regelung im Mietvertrag unter den Schönheitsreparaturen verwiesen werden. So ist im § 3 Absatz 3 z. B. geregelt, dass alle 8 Jahre in Wohn- und Schlafräumen die Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Ein Mieter würde sicherlich nicht auf den Gedanken kommen und dieser Verpflichtung mit dem Argument entgegentreten, bei dem Raum handele es sich nicht um einen Wohnraum, sondern um ein Arbeitszimmer.
3.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Vermieter zwar Kenntnis davon hat, welcher Raum als Bad und welcher Raum als Küche genutzt wird. Der Vermieter kann aber keine Kenntnis davon haben, ob in einem bestimmten Raum auch gearbeitet wird. Rauchwarnmelder sollen Menschenleben retten und retten Menschenleben. Es macht auch aus diesem Gesichtspunkt keinen Unterschied, ob eine Lehrerin am Wohnzimmertisch die Arbeiten ihrer Schüler korrigiert oder hierzu einen eigenen Raum eingerichtet hat.
Obiges will ich nicht kommentieren, man möge sich selbst ein Urteil bilden.
Im Nachgang hat die Wohnungsbaugesellschaft Magdeburg mbH dann noch süffisant, in einem weiteren Schreiben an das Gericht, darauf hingewiesen:
dass im Rahmen des Zwangsvollstreckungstermins am 22.06.2017 auch in den Wohnraum, den die Gegenseite als Arbeitszimmer tituliert, ein Rauchwarnmelder installiert wurde. Insoweit fehlt für die vorliegende Klage nicht nur ein Verfügungsanspruch, sondern auch ein Verfügungsgrund. Die Klage ist daher insgesamt ohne Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage abweisungsreif.
Cool.
Vgl. mit Selbstdarstellung der WoBau auf deren Homepage: … immer für Sie da! … kuscheliges „Familiennest“ … Was können wir für Sie tun? … weltoffen, bunt und tolerant!
H.