Was im Gerichtsurteil steht
Das Gericht hatte nicht darüber zu befinden, ob es ein Masernvirus gibt,
auch wenn das Dr. Lanka so suggerierte.
Aber es hat, bestätigt durch die dritte Instanz, nicht erkennen können,
daß auch nur eine der Studien die Auslobungsbedingungen erfüllt.
Die Studien (wieder Punkt 29) "... erfüllen inhaltlich nicht die
Anforderungen an die Beweisführung..."
Also nicht nur die Formalien sind nicht erfüllt.
Nein stimmt nicht ganz. In Punkt 104 des OLG-Urteils heißt es:
104
"Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bewiesen sei, dass die vom Kläger vorgelegten Publikationen in ihrer Gesamtheit den Nachweis für die Existenz und die Erregereigenschaft des Masernvirus belegten und auch die Bestimmung des Durchmessers in der vom Beklagten verlangten Form gelungen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden."
Das OLG schreibt in der Urteilsbegründung, dass nur der Beweis der
Existenz des Virus durch EINE Studie nicht erbracht wurde, worauf es
nach
den
Auslobungsbedingungen ankam; festgestellt wurde aber der Nachweis durch
die Zusammenschau mehrerer Studien.
Eben gerade das doch nicht, die vorgelegten Studien sind methodisch nicht
wissenschaftlich, weil sie in vielen entscheidenden Punkten nicht dem
wissenschaftlichen Grundsätzen entsprachen. Die als Masernvirus
ausgegebenen Partikel waren ganz normale Zellbestandteile.
Siehe oben.