Beunruhigende Nachrichten aus dem deutschen Gesetzgebungsdschungel

der_Chris, Nördl. Ruhrgebiet, Donnerstag, 12.08.2021, 14:20 (vor 994 Tagen) @ FOX-NEWS5979 Views

§28d IfSG

1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von keiner Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, oder die kein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Einschränkungen oder Sondererlasse von Geboten und Verboten nach dem fünften Abschnitt dieses Gesetzes oder von aufgrund der Vorschriften im fünften Abschnitt dieses Gesetzes erlassenen Geboten und Verboten zu regeln.

2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich die Landesregierungen ermächtigen, ganz oder teilweise in Bezug auf von den Ländern nach dem fünften Abschnitt (Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) dieses Gesetzes erlassene Gebote und Verbote für die in Satz 1 genannten Personen verschärfen oder Einschnitte regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

3) Nicht-Genese und Nicht-Geimpfte dürfen das Haus nur zu folgenden Zwecken und unter nachstehenden Auflagen verlassen:

a) Besuche medizinischer Einrichtungen zur Behandlung lebensgefährlicher Notfälle oder Erkrankungen, welche durch einen Notarzt festzustellen sind, sowie zur Durchführung der Immunisierung gegen SARS-CoV-2. Die Überstellung in die medizinische Einrichtung muss durch einen zugelassenen Krankentransportdienst erfolgen. Eine Überstellung durch privat veranlasste Transporte ist verboten und kann mit einem Bußgeld von € 25.000 oder einer Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden.

b) Besuche von Märkten zur Grundversorgung mit Nahrungsmitteln jeweils am Sonntag des laufenden Monats in der Zeit von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Der Zuschlag für die notwendige Desinfektion der Märkte nach Besuch, sowie für die Arbeitszeit der vor Ort tätigen Mitarbeiter und etwaiger Lohnaufschläge wird auf 60/100 des erworbenen Warenwertes festgelegt. Eine Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstzuschlags durch den Anbieter ist zulässig.

c) Besuche bei Behörden zur Erbringung staatsbürgerlicher Verpflichtungen. Hierzu zählen ausschließlich: Das Erscheinen vor Gericht als Beschuldigter einer Straftat, die Vorsprache bei Behörden zur Erfüllung der staatsbürgerlichen Verpflichtungen, wie die Verlängerung von Aufenthalts- und Ausweispapieren, die angeordnete Untersuchung bei Gesundheitsämtern und die Erfüllung von Verpflichtungen aus Abgabenverordnungen und steuerlichen Gesetzen. Näheres regeln die Landesregierungen in ihren jeweiligen CoronaSchVO.

d) Überstellung eines wegen einer Straftat verurteilten Straftäters in eine Haftanstalt.

4) Der Fortbestand der unter 3) aufgeführten Maßnahmen ist an die Feststellung der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite geknüpft und wird alle drei Monate vom Bundestag auf Wirksamkeit und Angemessenheit überprüft.
Wenn die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch macht, kann sie zugleich unter Berücksichtigung der vorliegenden Inzidenz weitere Einschränkungen vornehmen.

§28d IfSG tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Und jetzt?
[[ironie]]

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Gruß
Der_Chris

Verhaltensregeln gegenüber deutschen Politkern:
*Verachten* Auslachen* Verhöhnen* Ignorieren*
Und niemals Aufmerksamkeit schenken!


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