Gibt es doch, als Hausarbeit der Uni Bonn, mit hochinteressanter Fragestellung ... mTuL

igelei, Lammd des Stasi2.0-Rollcommanders, Donnerstag, 12.08.2021, 15:50 (vor 1010 Tagen) @ der_Chris3818 Views

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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Institut für öffentliches Recht
Professor Dr. Dr. Durner LLM

Nachhausarbeit
zur Vorlesung „Staatsrecht II (Grundrechte)“ im Sommersemester 2021
Sachverhalt

Die Impfkampagne der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Erkrankung (COVID-
19) hat nur begrenzten Erfolg. Obwohl mittlerweile genügend Impfstoff für Impfungen zur Verfügung
steht, weigern sich mehr Bürger als von der Bundesregierung erwartet, sich impfen zu lassen. Trotz
massiver Informations- und Aufklärungskampagnen der Bundesregierung haben sich bis Mitte Juli
2021 nur knapp 60 % der Bevölkerung erstimpfen lassen; die Impfquote der zweifach Geimpften liegt
bei knapp 45 %. Für die sog. Herdenimmunität bedarf es aber nach verlässlicher fachwissenschaftli-
cher Einschätzung, die sich die Bundesregierung zu eigen macht, einer Impfquote von mindestens 80
%. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich diese Quote auf freiwilliger Basis nicht mehr errei-
chen lässt, obwohl die beim Robert Koch-Institut eingerichtete Ständige Impfkommission eine Imp-
fung uneingeschränkt empfiehlt und die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens im Sinne des § 2 Nr.
11 IfSG mit 0,01 % beziffert wird. Nach überwiegender medizinischer Einschätzung könnte lediglich in
ganz seltenen Fällen eine Corona-Schutzimpfung zu Herzmuskelentzündungen und tödlichen Hirn-
venenthrombosen führen. Umgekehrt infizieren bereits Geimpfte nur sehr selten andere noch mit
dem Corona-Virus.
Daher beschließt die Bundesregierung den Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Infektionsschutz-
gesetz (IfSG), in den ein neuer § 28d eingefügt werden soll, der für alle über 16-Jährigen eine Impf-
pflicht anordnet, es sei denn, es besteht eine medizinische Kontraindikation. Kommen impfpflichtige
Personen einer schriftlichen Aufforderung, sich in einem bestimmten Impfzentrum impfen zu lassen,
nicht nach, droht ihnen bzw. bei Minderjährigen den Eltern ein Bußgeld von bis zu 5.000,- €. Sollte
wider Erwarten ein Impfschaden auftreten, so hat der Geschädigte Anspruch auf Versorgung gemäß
§ 60 IfSG. Zahlungsverpflichteter ist abweichend von § 66 IfSG der Bund.
Der Bundestag nimmt das Änderungsgesetz mit der erforderlichen Mehrheit an; der Bundesrat ruft
den Vermittlungsausschuss in der Frist des Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG nicht an. Am 19. Juli 2021 erfolgt die
Verkündung des vom Bundespräsidenten ausgefertigten Gesetzes im Bundesgesetzblatt, das am 26.
Juli in Kraft tritt.
A, ein vehementer Impfgegner, erhebt noch am selben Tag Verfassungsbeschwerde für sich, seine
Ehefrau E und seinen 17 Jahre alten Sohn S und stellt beim Bundesverfassungsgericht den Antrag, das
Änderungsgesetz für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Er rügt insbesondere, dass in der
Impfpflicht ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit liege. Ob – auch
nur kleinere – gesundheitliche Restrisiken hinzunehmen seien, könne nur jeder für sich selbst und
Eltern für ihre minderjährigen Kinder entscheiden. Mit der Einführung einer Impfpflicht habe er auch
nicht rechnen müssen, weil der Bundesgesundheitsminister, was zutrifft, wiederholt erklärt habe, es
werde keine Impfpflicht geben.

Die Bundesregierung macht in ihrer Gegenäußerung geltend, es gehe um den Schutz der gesamten
Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Gruppen von Menschen, die sich aus gesundheitlichen
Gründen nicht impfen lassen dürften.
 
Bearbeitervermerk:
Hat die form- und fristgerecht eingelegte Verfassungsbeschwerde des A Aussicht auf Erfolg?
Die Annahmevoraussetzungen der §§ 93a ff. BVerfGG sind nicht zu prüfen.
Auf alle aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen ist in einem umfänglichen Gutachten,
ggfls. hilfsgutachtlich, einzugehen. Über die Ausschöpfung des Sachverhalts hinaus ist eine Auseinan-
dersetzung mit weiteren medizinischen Diskursen nicht erforderlich.
 
Zusatzfrage:
Wäre eine Durchsetzung der Impfpflicht mittels unmittelbaren Zwangs grundrechtkonform?
Gehen Sie dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Impfverweigerer, der einer Ladung zu einem
zugewiesenen Impftermin im nahegelegenen, mit einer Autofahrt von maximal einer halben Stunde
erreichbaren Impfzentrum ohne hinreichenden Grund nicht Folge leistet, wird zu einem weiteren
festgelegten Termin dorthin geladen und polizeilich vorgeführt. Im Impfzentrum nimmt ein appro-
bierter Arzt gegen den Willen des Vorgeführten die Impfung mit einem Impfstoff vor, der nur einmal
verimpft werden muss. Für den kurzen Moment der Impfung wird der Impfverweigerer von der Poli-
zei am Arm festgehalten, damit der ärztliche Eingriff (Einstechen der Nadel) lege artis ohne Herbei-
führung von weiteren Verletzungen vorgenommen werden kann. All dies erfolgt auf hinreichend
bestimmter parlamentsgesetzlicher Grundlage. 

Siehe da:
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Leh...

MfG
igelei


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