Auslegungssache! Wieder lesenswerte Fakten der KI.
Die Deutschen werden behaupten, eine Waffenlieferung ist durch das Völkerrecht gedeckt und macht uns nicht zur Kriegspartei.
Alle beteiligten Soldaten sind Ukrainer, die in Deutschland ausgebildet worden sind.
Die Russen natürlich das genaue Gegenteil und werden (versuchen) es beweisen, dass die Bundeswehr beteiligt ist, bevor sie zurückschlagen.
Wieder hochintertessant was die KI dazu meint:
Die militärische Ausbildung von Empfängersoldaten beeinflusst die Klassifizierung als Kriegspartei primär durch die Kontextfaktoren der Durchführung, nicht allein durch die Ausbildungsmaßnahme selbst. Entscheidend sind dabei folgende Aspekte:
1. Ort und Einbindung in Kampfhandlungen
– Hinter den Frontlinien: Ausbildung in der Ukraine außerhalb unmittelbarer Kampfzonen (z.B. im Hinterland) macht Ausbilder zwar zu legitimen militärischen Zielen, begründet aber keine Kriegspartei-Eigenschaft
.
– In Drittstaaten: Die Ausbildung ukrainischer Soldaten in Deutschland (z.B. Grafenwöhr) wird in Gutachten teilweise als rechtliche Grauzone eingestuft, da sie den „gesicherten Bereich der Nichtkriegsführung“ verlassen könnte – dies ist jedoch völkerrechtlich nicht eindeutig geklärt
.
2. Art der Ausbildung
– Technische Einweisung: Das bloße Schulen an Waffensystemen (z.B. Panzerhaubitzen) ohne operative Beratung gilt nicht als Kriegshandlung
.
– Operative Mitwirkung: Direkte Koordination mit dem Empfängerstaat über den Einsatz der ausgebildeten Kräfte oder die Integration in laufende Militäroperationen könnte die Schwelle zur Kriegspartei überschreiten
.
3. Historische Staatenpraxis
Beispiele wie die US-Ausbildung afghanischer Mudschaheddin (1980er) oder sowjetische Instrukteure in Nordvietnam zeigen, dass reine Ausbildungsunterstützung nicht automatisch zum Kriegspartei-Status führte
. Auch die aktuelle Ausbildung ukrainischer Soldaten durch NATO-Staaten folgt diesem Muster.
4. Völkerrechtliche Bewertung
– Keine unmittelbare Gewaltanwendung: Solange Ausbilder nicht aktiv an Kampfhandlungen teilnehmen, liegt kein Verstoß gegen das Gewaltverbot (Art. 2(4) UN-Charta) vor
.
– Legitimität als militärische Ziele: Ausbilder im Empfängerland können völkerrechtskonform angegriffen werden, was jedoch nicht mit einer völkerrechtlichen Kriegspartei-Eigenschaft gleichzusetzen ist
.
Fazit
Die Klassifizierung hängt weniger von der Ausbildung selbst ab als von ihrer Einbindung in konkrete Kampfhandlungen und der Intensität der operativen Kooperation. Die aktuelle Praxis (z.B. deutsche Ausbildung in Grafenwöhr) bewegt sich im Rahmen historischer Präzedenzfälle, die keine automatische Einstufung als Kriegspartei begründen
Von mir zusammengefasst:
Alles ist schwammig formuliert. Jeder kann die Artikel anders, je nach Interessenlage interpretieren.
Putin und auch Lawrow versuchen alles die Welt vor dem 3.Wk zu beschützen, aber irgendwann haben sie die Schnauze voll bei den ganzen Lügen.
ebbes
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Bafin-gerechte Warnung:
Obwohl ich mehr als 30 Jahre Erfahrung an der Börse habe, habe ich keine Ahnung vom Markt. Macht nicht nach was ich handle. Vertraut der Sparkasse Buxtehude und ihren Anlagetipps.