Art. 19 Absatz 2: (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Hallo Otto Lidenbrock,
es sind schon ein paar Artikel im GG, die nachträgliche Veränderungen nur in engen Grenzen erlauben bzw. verhindern sollen:
Art. 1:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 19:
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Hier zwei Links:
Urfassung des GG von 1949
Aktuell geltende Fassung des GG
Es wurde schon einiges geändert...
Gruß
Albrecht
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SCHEITERT DER €URO, ENDET DIE KNECHTSCHAFT!
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.
Friedrich von Schiller (1759 - 1805)