Die Norm (oder das Gesetz) ist klarer Verstoß gegen BGB 315 (Billigkeitsgebot)

Brutus ⌂, Montag, 27.05.2024, 00:23 (vor 62 Tagen) @ Joe681170 Views

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.


Tja und dann sollen die Richter doch mal "nach billigem Ermessen" urteilen.
Mal gucken, ob die das können!

(Jetzt könnte man den Abschnitt im BGB hinsichtlich "Verträgen" so verstehen, dass es hier nicht um Dinge zwischen Gesetzgeber und Bürger ginge. Allerdings wurden beim Abschluss der ENERGIEEINSPARVERORDNUNG, die auf das ENERGIEEINSPARGESETZ zugreift bei der jeweiligen Veröffentlichung stets verbal kommentiert (um die Gemüter zu beruhigen) auch hier darauf hingewiesen (aber vom Wem??), dass die ENERGIEEINSPARVERORDNUNG oder ein Punkt daraus nichtig sei, wenn die Billigkeit NICHT gegeben wäre.

Man erinnert sich - Überschrift "Energie sparen" und nicht etwa Umwelt, Gedönse, trallala.

Die Frage ist, inwiefern der Gesetzgeber bei offenkundigem Wandeln im Wolkenkuckucksheim, also völliger Abstinenz von Billigkeit (und Verstand) hier überhaupt abgehoben fern von BGB 315 schalten und walten darf.

Denn neben vielem Anderen fehlt hier klar die angebliche Auswirkung (nach der etwaigen Gesetzesumsetzung und der vorgegaukelte Nutzen). Er existiert nicht.
Daher ist alles in diesem Zusammenhang sachlich fachlich falsch und hochgradig UNBILLIG!

Denn fachlich muss (Vertragspartner) der Heizungsbauer nun wirklich erklären, was das Billigste sei. Und da ist, die alten Klamotten weiterzubetreiben immer das Billigste!
Ansonsten verstieße er gegen BGB 315, ganz klar.


Übrigens:
Für Rentner ab einem gewissen Alter gelten manche dieser Verordnungen NICHT! (*PS1)
Weil sie bei etwaiger Rente Lebenserwartung und Amortisation von vornherein und für jeden aus 10 m Entfernung erkennbar UNBILLIG sind!

Aber da fällt mir noch ein, mal was bei Konrad Fischer gelesen zu haben.
Dort argumentierte der verabschiedende politisch Verantwortliche (BimSCHV) was ja damit zusammenhängt oder eine Vorstufe ist, dass mit der Verschärfung hier und damit viele viele AUFTRÄGE für die Handwerkerschaft generiert werden!

Er meinte offensichtlich hiermit Wähler (also die Handwerker) zu begeistern, just als die allgemeine Auftragslage nicht so rosig war.
Und das grinsen über das Gesicht dazu.

Und der Steuerbürgerdepp schluckt und zahlt....wieder mal.


Frage also in dem Zusammenhang um es vakant zu machen:

Hat schon mal Jemand dahingehend erfolgreich den BGB 315 "strapaziert"?
Geht das überhaupt - und wenn nicht, wann dann?

Kann man jeden Einkauf im Supermarkt (oder Autowerkstatt) hinterher reklamieren, wenn ich bei der Konkurrenz dasselbe billiger gesehen habe, weil mit den Kauf - der Vertrag und die Verpflichtung der Billigkeit....315 BGB - wäre ja auch eigenartig.
Da könnten doch alle Marken-Werkswerkstätten zusperren!


*PS1
Hatte einen Kunden, der ein Gebäude erwarb, wo der Vorbesitzer verstarb.
Der Schornsteinfeger sagte angeblich, dass der Ofen (ohne gemessen zu haben) sofort raus muss.

Die Frage, wieso grad jetzt und nicht vorher, beantwortete der Schornsteinfeger sinngemäß, dass es für den Rentner eben eine Regelung gab, die ihn von der Modernisierungsmaßname ausnahm.


Somit gilt das Gesetz oder die Norm also so oder so nicht für Jeden.

Darf es das?

--
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