regelt §33 StBVV

Dieter, Dienstag, 11.07.2023, 20:38 (vor 1037 Tagen) @ tar2365 Views

Soweit ich weiß ist die Bemessungsgrundlage der Gesamt-Vorjahresumsatz.
Nach der Gebührenordnung ist aber die mögliche Spannbreite extrem, sodaß nach meiner Erfahrung Verhandlungsgeschick gefragt ist, da der Spielraum doch üppig ist - unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes.

Andererseits sind die Steuerberater zur Zeit noch extrem überlastet aufgrund der vielen Zusatzaufgaben, die denen seit Corona aufgehalst wurden (vermutlich mit extremen Gewinnen, die der Staat seinen Handlangern zuschiebt), sodaß die Verhandlungsposition in vielen Fällen für den Mandanten derzeit unvorteilhaft ausfällt. (wird sich aber wieder ändern)

Gruß Dieter

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Das sektenhafte Denken und Handeln der Grünen und ihrer Anhänger und Wählerschaft ist für Menschen mit gesundem Menschenverstand nur schwer nachzuvollziehen.


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