Gewöhnlicher Aufenthaltsort, Zustellung etc.

Gernot ⌂, Mittwoch, 06.04.2022, 20:15 (vor 1406 Tagen) @ Manuel H.3592 Views

Der gewöhnliche Aufenthaltsort oder Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen oder Wohnort ist derjenige, an dem man sich nach Melderecht einwohnermeldeamtlich anzumelden hat.

Zugestellt werden können Bescheide (kenne das von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Zeugenvorladungen zum Gericht)

mittels normalem Brief bei Anhörungen, Vorladungen zur Polizei (ohnehin freiwillig) oder Verwarnungsgeldbescheiden, bei Bußgeld- und Strafbescheiden mit Zustellungsurkunde

an die Meldeadresse,

persönlich,

an den Arbeitsplatz, wenn der Empfang dort gesichert ist, also auch entweder persönlich oder bei einer Dienststelle im öffentlichen Dienst,

an den Zustellungsbevollmächtigten (falls man z.B. im Ausland lebt oder ohne festen Wohnsitz ist; einen Zustellungsbevollmächtigten hat man aber in der Regel nicht).

Ob der Adressat dann Kenntnis erlangt oder nicht, ist egal. Er hat sich darum zu kümmern; zugestellt wie oben aufgelistet werden Bescheide rechtsgültig.

Wer also in D nicht gemeldet ist und nicht arbeitet, bei dem wird es schwierig.


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