Bundeswahlordnung (BWO) § 56 Stimmabgabe
Bundeswahlordnung (BWO)
§ 56 Stimmabgabe
6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
Natürlich wird das in kleinen Gemeinden, wo jeder jeden kennt anders gehandhabt.
Gruß
Albrecht
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SCHEITERT DER €URO, ENDET DIE KNECHTSCHAFT!
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.
Friedrich von Schiller (1759 - 1805)