Es gibt hier keinerlei Hindernisse. §8 StAG:

Julius Corrino, Sur l'escalier des aveugles, Dienstag, 08.02.2022, 22:14 (vor 1459 Tagen) @ CalBaer1801 Views

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Macht kann jeden in Sekundenschnelle einbürgern, wenn sie will. Und hier will sie. Ein buchstäblich undefinierbares "öffentliches Interesse" ist in Zweifelsfällen das einzig relevante Kriterium.

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Ainsi continue la nuit dans ma tête multiple... elle est complètement dechirée... ma tête.
- Luc Ferrari


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