kein 3G und keine Maske!

Robse, Dienstag, 14.09.2021, 15:49 (vor 945 Tagen) @ DT2075 Views

Hier aus dem Verfassungsblog:

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Im Bundeswahlgesetz (BWahlG) und in der Bundeswahlordnung (BWO) finden sich bisher (Stand 2.9.2021) keine Vorgaben für die Durchführung der Wahl unter Pandemiebedingungen.

Darüber dürfen sich die Länder durch den Erlass von Landesverordnungen nicht hinwegsetzen. An der Urnenwahl im Wahllokal kann daher auch teilnehmen, wer weder geimpft noch genesen noch negativ getestet ist. Bayern hat dies in der jüngst erlassenen 14. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1.9.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 615) ausdrücklich klargestellt und die „Wahllokale“ von der „3 G“-Regelung in § 3 Abs. 3 der genannten Verordnung ausgenommen.

Rechtlich noch problematischer aber wird es, wenn sich ein Wahlberechtigter weigert, im Wahllokal eine Maske zu tragen. Darf ihn dann der Wahlvorstand von der Teilnahme an der Urnenwahl ausschließen und ihn auf die Briefwahl verweisen? Diese Frage wird man derzeit verneinen müssen.

Sollte sich hier nichts ändern, werde ich dort sicher ohne Maske einmarschieren.


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