Der Anschluss- und Benutzungszwang wurde erstmals 1935 auf der Grundlage des Notstandsgesetzes: „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“[2] bekannt, formuliert.

Mephistopheles, Freitag, 27.08.2021, 14:12 (vor 1602 Tagen) @ Wayne Schlegel2168 Views

Daher also weht der Wind.
Der Anschluss- und Benutzungszwang wurde erstmals in § 18 der Deutschen Gemeindeordnung[1] von 1935 auf der Grundlage des Notstandsgesetzes: „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“[2], auch als Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 bekannt, formuliert. Diese Formulierung wurde zunächst nach 1945 von allen westdeutschen Gemeindeordnungen, nach 1990 auch in den neuen Bundesländern übernommen.*) Weder in der Weimarer Verfassung noch in der Verfassung der damaligen DDR gab es einen derartigen Passus.**) Heute gilt u. a. das Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz für die Bundesrepublik, in dem die Kommunen für die unschädliche Beseitigung entsorgungspflichtiger Abfälle verpflichtet werden. Daneben ist die Vermeidung und Verwertung von Abfällen geregelt. Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme richtet sich nach umweltrechtlichen Vorschriften.

https://de.wikipedia.org/wiki/Anschluss-_und_Benutzungszwang

*) Das nennt sich wohl die Gründungsväter unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung.
**) Die waren halt nicht so demokratisch Genauso wenig wie die Franzosen, von denen kürzlich ein Auswanderer berichtete, dass der Staat sich dort viel weniger interessiert als hier in Deutschland. Die brauchen halt noch Nachhilfe in Demokratie. Geht da nicht was über Brüssel?

Für den ganzen Text von meiner seite ein dickes [[ironie]] !

Gruß Mephistopheles


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