Ich weiß. Und die Umweltkatastrophe durch Bombardierung der Möhnetalsperre kam auch nicht vor's sog. Nürnberger Gericht. So war das damals, ich lege hier aber mal aktuelles Recht vor, wie folgt ...

Hannes, Montag, 04.01.2021, 00:39 (vor 1816 Tagen) @ Ulli Kersten2970 Views

... griffe Tiroler Recht, Süd-Tiroler Recht, genauer gesagt. Könnte sogar strafverschärfend diesen Tatbestand berühren, dort in Tirol, wo es sich dann ggf. in einem "geschützten Naturgebiet oder einem Gebiet ereignet, das landschaftlichen, ökologischen, historischen, künstlerischen, architektonischen oder archäologischen Einschränkungen unterliegt, oder wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten geschädigt werden".

Dann, Mr. Gates, würde die "die Strafe erhöht."

Ist geltendes Recht, nur so als Beispiel.

Kurz mal gegoogelt fand ich das:

"Operativer Teil des Art. 452 quater Strafgesetzbuch
Quellen → Strafgesetzbuch → ZWEITES BUCH - Von Straftaten im Besonderen → Titel VI bis - Von Straftaten gegen die Umwelt

(1) Außer in den in § 434 genannten Fällen wird mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren bestraft, wer widerrechtlich eine Umweltkatastrophe verursacht. Eine Umweltkatastrophe liegt alternativ vor, wenn

1) die irreversible Veränderung des Gleichgewichts eines Ökosystems;
2) die Veränderung des Gleichgewichts eines Ökosystems, deren Beseitigung besonders beschwerlich und nur mit außergewöhnlichen Maßnahmen zu erreichen ist;
3) Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit wegen der Bedeutung der Tatsache im Hinblick auf das Ausmaß der Beeinträchtigung oder ihrer schädigenden Auswirkungen oder wegen der Anzahl der betroffenen oder gefährdeten Personen.

Wenn sich die Katastrophe in einem geschützten Naturgebiet oder einem Gebiet ereignet, das landschaftlichen, ökologischen, historischen, künstlerischen, architektonischen oder archäologischen Einschränkungen unterliegt, oder wenn geschützte Tier- oder Pflanzenarten geschädigt werden, wird die Strafe erhöht."

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)"

Dispositivo dell'art. 452 quater Codice Penale
Fonti → Codice Penale → LIBRO SECONDO - Dei delitti in particolare → Titolo VI bis - Dei delitti contro l'ambiente

(1)Fuori dai casi previsti dall'articolo 434, chiunque abusivamente cagiona un disastro ambientale è punito con la reclusione da cinque a quindici anni. Costituiscono disastro ambientale alternativamente:

1) l'alterazione irreversibile dell'equilibrio di un ecosistema;
2) l'alterazione dell'equilibrio di un ecosistema la cui eliminazione risulti particolarmente onerosa e conseguibile solo con provvedimenti eccezionali;
3) l'offesa alla pubblica incolumità in ragione della rilevanza del fatto per l'estensione della compromissione o dei suoi effetti lesivi ovvero per il numero delle persone offese o esposte a pericolo.

Quando il disastro è prodotto in un'area naturale protetta o sottoposta a vincolo paesaggistico, ambientale, storico, artistico, architettonico o archeologico, ovvero in danno di specie animali o vegetali protette, la pena è aumentata.

H., der Klugscheiß??

PS: Wiki sagt zu der beispielhaft nicht bestraften Herbeiführung eier Umweltkatastrophe im Betreff, dass die NS-Propaganda die Katastrophe auszunutzen versuchte, und (das Wesentliche) lt. Wikipedia: "Möhnekatastrophe bezeichnet die Folgen der Zerstörung der Möhnetalsperre durch die Operation Chastise der Royal Air Force in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 1943.

Eine Flut wälzte sich durch die Täler von Möhne und Ruhr. Dabei richtete sie große Zerstörungen an und zahlreiche Menschen kamen ums Leben. Das Ziel, die Rüstungsproduktion im Ruhrgebiet nachhaltig zu behindern, wurde nicht erreicht. Die deutschen Behörden hatten die Gefahr für einen Angriff auf die Talsperre unterschätzt und unzureichende Verteidigungs- und sonstige Vorsorgemaßnahmen getroffen. Die Zerstörungen waren im Ortsteil Neheim besonders groß. Die meisten der dortigen Opfer waren eingeschlossene Zwangsarbeiterinnen."


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