Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, § 28a. Klagen sinnlos.

bolte, Freitag, 20.11.2020, 09:38 (vor 1247 Tagen) @ Falkenauge1975 Views
bearbeitet von bolte, Freitag, 20.11.2020, 10:34

Das RKI liefert genau die Zahlen, welche die geplanten Einschränkungen gemäß § 28a erfordern. Das Gesetz, dieses Gesetz, der § 28a kann jederzeit durch weitere Einschränkungen und Zwangsmaßnahmen erweitert werden, wie die Impfpflicht, der Impfausweis.
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§ 28a, Zitat:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_V...
(...)
Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind.
Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht.

Stark einschränkende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben in Betracht. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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Zu beachten ist, das immer nur von Infektionen geschrieben steht und nicht "infiziert mit Krankheitssymptome". Und die Zahl der Infektionen wird, wie bekannt, vom RKI mit dem PCR-Test ermittelt der, wie auch bekannt, nicht zum Festellen einer Krankheit geeignet ist.

https://www.aerzteblatt.de/studieren/forum/136876


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