Geheimes Zusatzprotokoll
XII. Zusatzprotokoll (Art. 147 - 148)
Art. 147
Art. 147 und 148 sind wesentlicher Bestandteil dieses Grundgesetzes, geheim und werden dem Bundeskanzler während des Antrittsbesuches bei den Alliierten zur Kenntnis vorgelegt.
Art. 148
(1) Wahlen sind zu annullieren, wenn das Wahlergebnis unverzeihlich ist.
(2) Über die Unverzeihlichkeit entscheidet der Bundeskanzler.
Feix
D-Marker