Klär das bitte nochmal genauer ab.
Das einzige Vergehen, was man IMHO auf diesem Wege begehen könnte, wäre eine fällige KFZ-Steuer zu hinterziehen.
"Nach § 3 Nr. 3 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz)ist von der Steuer befreit, das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt aber, (…) wenn jene Personenkraftfahrzeugen von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben."
Auch hier führt der Anwalt an, daß deutsches Recht da mit EU-Recht kollidiert und es widersprüchliche Urteile gibt.
Grüße