Das mit der Selbstbehalts-Deckelung ist richtig, aber
...auf 5000€ (siehe §193 VVG). Darum bezeifle ich, dass jemand mal schnell einen "30000€ SB Tarif entwickelt".
Das wird er aus aktuarischen Gründen nie tun.
Das Versicherungsvertragsgesetz kenne ich natürlich, auch die zusätzlich im Sozialversicherungspflicht-Bereich geltenden Kautelen.
Das mit der Selbstbehalts-Deckelung ist richtig, aber hier ging es ja angeblich darum, daß derjenige
a) einen für 30.000 'braucht', also offensichtlich nicht deutschem Recht unterliegt
und
b) bereits einen Versicherer gefunden hat, also offenkundig nicht deutschem Recht unterliegt ...
Über mehr zu spekulieren, wenn derjenige sich nicht erklären will, ist Kraft- und Zeitverschwendung.
Daher das allgemein gehaltene Beispiel, denn, man glaubt es kaum, die aktuarischen Gesetzmäßigkeiten bei Krankenversicherungen gelten naturgesetzlich weltweit, so, wie sowohl beim Eskimo wie beim Sahara-Nomaden die Butterstulle immer auf die falsche Seite fällt.
In Deutschland, genauso wie in USA mit Obamas 'Affordable' Care Act, gibt es ja neuerdings Versicherungspflicht, auch jenseits der Beitragsbemessungsgrenze und da muß der Gesetzgeber natürlich normieren, was (gerade noch soeben) eine Krankenversicherung ist.
Und eine KV, die nie zahlt, ist keine.
Vgl.die Zweifelsfragen, die sich bei der 'Gleichwertigkeit' von Artabana auftun.
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