Ein bisschen mehr anstrengen bei der Argumentation.
Naja, mein Ansatz war, wer im Auto andere töten will, nimmt auch billigend den eigenen Tod in Kauf. Wer den eigenen Tod nicht billigend in Kauf nimmt, nimmt auch den Anderer nicht billigend in Kauf (Wollenselement des Vorsatzes!)
Gegenargument Panzer, Vier-Punkt-Sicherheitsgurt, Fußgänger etc. zieht hier nicht, da nicht gegeben. Ansonsten gilt E= mv2. Das wirkt in beide Richtungen. Ist auch nicht relevant beim Wollenselement.
Überhaupt leidet die Argumentation, dass sie nicht sauber zwischen Wissens- und Wollenselemnt unterscheidet. Dass es gefährlich ist, mit 160 km/h über rote Ampeln zu brettern, ist klar, aber will ich damit auch jemanden töten und im Zweifel auch mich selbst? Wohl kaum. Die wollen Spaß haben und nicht sich selbst und andere töten. Jedenfalls nicht im vorliegenden Fall.
Das Mordmerkamal "gemeingefährliches Mittel" mit dem Vorsatzvorwurf zu vermischen ist verfehlt.
Zu revisionssicheren Urteilen hat Fischer ja schon mal was geschrieben und das in das Reich der Illusionen verwiesen.
Also immer sauber zwischen Wissens- und Wollenselement des Vorsatzes unterscheiden. Dass man weiß, dass etwas gefährlich ist, heißt noch lange nicht dass man auch den Tod eines anderen will (Wollenselement). Aber schaun wir mal. Ich bleibe dabei, das Urteil wird aufgehoben.