Einstweilige Verfügung/Anordnung innerhalb EU grenzüberschreitend schon lange zulässig
b) Ist das Ganze doch trotzdem noch eine wesentliche Sache: Einfrieren heißt ja trotzdem, dass ich nicht mehr über mein Guthaben verfügen kann, weil irgendein Gericht im Ausland es so beschließt.
Ja, aber mal grundsätzlich: die Fälle, in denen ein ausländisches Gericht so etwas beschließt, in denen das inländische Gericht das nicht genauso beschlossen hätte, dürften im Promille-Bereich liegen! Einzig könnte es sein, daß es in verschiedenen EU-Ländern unterschiedlich lange dauert, wegen anderer Rechtswege bzw. Belastung der Justiz; und sicher sind die Rechtsmittel und deren Fristen andere.
c) Konnte ein ausländisches Gericht bisher schon ein im Inland gültige "Einstweilige Verfügung" erlassen?
Es waren grenzüberschreitende Vollstreckungen in vielen Fällen schon lange möglich. Grundsätzlich ist das Prozeßgericht auch für die Eilanträge zuständig, alles andere wäre ja widersinnig (darum geht es in der genannten Verordnung auch nur um Sicherungs- nicht Vollstreckungsmaßnahmen - und das wird sich auch nie ändern, schon seit den römischen Pandekten nicht)!
Es gibt natürlich länderspezifische Abweichungen, und die wird es auch immer geben.
Auch eine einstweilige Verfügung ist vollstreckbar - wie sollte also EU-grenzüberschreitender Warenverkehr zustande kommen im großen Umfang, wenn nicht auch das Vollstreckungsrecht grenzüberschreitend Schritt hielte?
Schwierigkeiten gibt es derzeit bei den durch Auslandsberührung verlängerten Verfahrenswegen - grade darum braucht es wohl den vorauseilenden Arrest.
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