Doch, darauf hattest Du schon eine Antwort, sie schmeckt nur nicht jedem ;-)
ob der Festsetzungsbescheid bzw. dann der Widerspruchsbescheid/Vollstreckungsbescheid direkt gegen mich vollstreckt werden können, obwohl sie auf den Namen meiner Frau lauten.
Darauf habe ich jetzt immer noch keine Antwort. Nach meinem Rechtsempfinden muss es da einen Zwischenschritt geben.
Es ging in meinem ersten Beitrag darum, daß es eine Haushaltsabgabe ist und daher jeder (jedenfalls erwachsene) in diesem Haushalt die Gebühr schuldet.
Hat er noch einen zweiten Haushalt anderswo, schuldet er ggf. sogar zwei Gebühren.
Jetzt ist es nur noch eine Formalie, wie genau diese Vollstreckung beschaffen sein muß, der (vollstreckbare - wenn) Bescheid gegenüber der Ehefrau entfaltet jedoch meiner (nicht ganz unmaßgeblichen) Ansicht nach Wirkung gegen jeden (jedenfalls erwachsenen) Haushaltsteilnehmer.
Also entweder ist man, insbes. bei Zugewinngemeinschaft und gemeinsamem Haushalt, direkt mit vom Bescheid umfaßt oder man ist Drittschuldner. Ganz genau muß dann halt ein Jurist vor Ort das klären, wie man am Tübinger Landgericht sieht, Überraschungen gibt es immer.
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