Natürlich schaue ich da nach, was Deine Angaben betrifft

helmut-1, Siebenbürgen, Sonntag, 27.07.2025, 06:47 (vor 140 Tagen) @ Weiner1231 Views

Hier sehe ich keinen Zusammenhang mit Lüge:

(StGB) § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt.

Hier gehts um eidliche Aussagen vor Gericht:

Strafprozeßordnung (StPO) § 64 Eidesformel.

Das ist der §, wonach ein Zeuge vereidigt werden kann:

391 ZPO - Zeugenbeeidigung

Alles recht und schön, aber es geht an meinem angesprochenen Problem vorbei. Typisches Beispiel, hier in Rumänien (wird in Deutschland nicht viel anders sein):

Da gibt einer ins Internet, oder auch nur in facebook, so ein Bild hinein und schreibt einen Nachruf:

https://ibb.co/YTKknbwt

Es handelt sich um einen bekannten Schauspieler und Interpreten in Rumänien, allseits beliebt. Er war lange Zeit krank, befindet sich aber auf dem Weg der Genesung und denkt nicht daran, den Löffel abzugeben.

Für mich stellt sich die Frage, ob man dann so jemanden, der eine klare Unwahrheit ins Netz gibt, dann belangen kann, und über welchen §§. Ich denke mir, dass es da im Strafrecht nichts gibt, höchstens im Zivilrecht, im Sinne des Schadensersatzes bei Verunglimpfung.


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