Selbstverständlich keine Gefährdung!
Was Gefährdung ist, ist juristisch definiert.
Empörung, Fantasie und was einen wütend macht, gehören nicht dazu.
Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist bzw. der Geschehensablauf nur durch schadensverhindernde, nicht vorhersehbare Eingriffe unterbrochen wird - einfachstes Beispiel: Die Notbremsung des Vorfahrtsberechtigten.
Die Gefährdung muss unmittelbar und gegenwärtig sein; abstrakte Gefährdungen sind nicht gemeint.
Ein Geschehensablauf, der zu einem Schadenseintritt führen könnte, findet aber weder im Straßen-, noch im Luftverkehr statt, da der Verkehr ruht! Alles steht, nichts startet oder landet, und daher kann auch gar nichts gefährdet werden.
Bleibt ein Vorfahrtsberechtigter stehen und lässt den Wartepflichtigen vor, krakelt er ja auch nicht: "Gefährdung!"
Anders wäre es, sich (oder etwas) in den Fließverkehr zu werfen oder vor ein startendes oder landendes Flugzeug.
Es ist und bleibt, und zwar völlig ausreichend, strafbare Nötigung und ordnungswidrige Verkehrsbehinderung; für den Luftverkehr bzw. dessen mutwilliger Unterbrechung gibt es möglicherweise Spezialgesetze.
Wir können froh sein, dass Strafrechtsbegriffe definiert sind und nicht willkürlicher Auslegung und dem Kühlen unseres Mütchens unterliegen dürfen (was allerdings schon öfter mal geschieht).