Keine wirkliche Gewaltenteilung
1. Durch das Parteiensystem sind Legislative und Exekutive in der Hand einer Partei oder Parteienkoalition und die entscheidenden Stellen der Judikative werden auch im Sinne der herrschenden Partei besetzt. Die Gewaltenteilung ist also dauerhaft durch das Parteiensystem aufgehoben, welche Partei auch immer an der Macht ist.
2. Sämtliche Gerichte sind in die Verwaltung der Exekutive eingegliedert: die ordentlichen Gerichte in die Verwaltung des Justizministeriums, die Verwaltungsgerichte in die des Innenministeriums, die Arbeitsgerichte in die des Arbeitsministeriums usw. Das heißt: Der jeweilige Minister wählt aus und ernennt die Richter und die Gerichtsleiter, bestimmt die Art und Weise der periodischen Überwachung der Richter in Geschäftsprüfungen, beurteilt ihre richterliche Tätigkeit in Dienstzeugnissen und entscheidet über ihre Beförderung an höhere Gerichte.
Diese Personalhoheit der Exekutive über die Richter bedeutet Macht über die Lebenswege einzelner Menschen. Jeder Richter weiß, dass seine Karriere davon abhängt, ob sein Verhalten, seine Entscheidungen dem Minister, also einem Vertreter der Exekutive, gefallen oder nicht. Das führt zur psychischen und sozialen Abhängigkeit der Richter von der Politik.
Den Richtern wird im Grundgesetz zwar die sachliche Unabhängigkeit garantiert in dem Sinne, dass sie keinerlei Weisungen von irgendjemandem unterstehen, persönlich sind sie aber nicht unabhängig. Das, was in der Justiz als persönliche Unabhängigkeit hervorgehoben wird, dass ein auf Lebenszeit ernannter Richter grundsätzlich nicht gegen seinen Willen versetzt und nur bei schweren Verfehlungen aus dem Richteramt entfernt werden kann, ist gegenüber der geschilderten tatsächlichen persönlichen Abhängigkeit von der Exekutive nur marginal.
Die Gerichtsleiter (Direktoren und Präsidenten) sind in dieser Funktion Verwaltungsbeamte, Vorgesetzte des übrigen Gerichtspersonals und selbst den Weisungen des Ministers unterworfen. In der Ausübung richterlicher Tätigkeit stehen sie zwar den anderen Richtern gleich, in der Eigenschaft als Behördenleiter sind sie aber sozusagen weisungsgebundene Ministerialbeamte im Außendienst und die Dienstvorgesetzten auch der Richter an ihrem Gericht (Dienstaufsicht). Oft werden solche lukrativen Posten auch von Juristen aus dem Ministerium besetzt, so dass der Draht dorthin besonders kurz und eng ist.
Die Richter sind persönlich von Ministerien abhängig, über deren Rechtspolitik und Verordnungen oder über die Maßnahmen ihrer Behörden sie zu entscheiden haben. Auf die Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte bezogen: Der Beschuldigte stellt die Richter ein, die in Verfahren gegen ihn die Urteile sprechen. Da noch von richterlicher Unabhängigkeit zu reden, ist eine offensichtliche Unmöglichkeit, die nur aus dumpfer, gedankenloser Gewohnheit oder machtpolitischer Absicht erklärbar ist.
Siehe näher hier.