STGB 32, 33
Falls der Anwalt... aber er wird es wohl wissen, obwohl, wie man hört, manche unterhalb 70 Lenzen würden sich vielleicht nicht trauen
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Also Leutz, wie lange wollt ihr die KKHS noch belagern?
Ggü Grundgesetz ist aktuell faktisch schon rechtswidrig, wenn ein Ministerpräsident, nachdem der Wecker klingelt, früh aufsteht!