Da muss dann wieder ein Verfassungsrechtler ran...
Das Grundgesetz hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen. Es kann nur mit einer 2/3-Mehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates geändert werden. Unzulässig sind nach Artikel 79 Absatz 3 GG Änderungen an den in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen.
Gruß
stocksorcerer