Definition Rechtsstaat

Rain, Mittwoch, 28.04.2021, 10:25 (vor 1088 Tagen)2220 Views

Ihr Lieben,

ich erlaube mir, die Definition "Rechtsstaat" aus dem Creifelds, Rechtswörterbuch, 13. A. 1996 zu zitieren:


Rechtsstaat.

Aus Art. 20, 28 I 1 GG ergibt sich das Bekenntnis des GG zum Prinzip der Rechtsstaatlichkeit der BRep. und ihrer Länder. .....
Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gehört zu den elementaren Verfassungsgrundsätzen und zu den Grundentscheidungen des GG; er kann auch im Wege der Verfassungsänderung nicht beseitigt werden (Art 79 III GG).
Rechtsstaatlichkeit besagt nicht nur, daß der Staat eine Rechtsordnung aufstellt und garantiert (R. im formellen Sinne), sondern bedeutet die Garantie bestimmter historisch entwickelter, teilweise auch in die Verfassung ausdrücklich aufgenommener "rechtsstaatlicher" Grundsätze (R. im materiellen Sinne, "Gerechtigkeitsstaat"). Dazu gehören insbs. der Grundsatz der Gewaltentrennung (Art.20 II GG), die Gewährleistung persönlicher Grundrechte, ferner die Bindung der Gesestzgebung, der vollziehenden Gewalt und der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art 20 III GG).
Die vollziehende Gewalt hat den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten. Sie ist ebenso wie die rechtsprechende Gewalt an die Gesetzt geboten.
Ob die Anwendung des Gesetzes im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen darf, ist zweifelhaft. Die Rechtssicherheit gehört zwar wie die materielle Gerechtigkeit zur Rechtsstaatlichkeit, kann aber jedenfalls dann keinen vorrang beanspruchen, wenn der Widerspruch zur Gerechtigkeit unerträglich würde.
Ein weiterer rechtsstaatlicher Grundsatz ist die Meßbarkeit der staatlichen Handlungen, diese müssen in gewisser Weise vorhersehbar und bestimmt sein.
.....
Weiter folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel und Zweck, der ebenfalls für alle Teile der Staatsgewalt verbindlich ist (s.a. Übermaßverbot) und schließlich die möglichst umfassende Gewährung von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt (vergl. Art. 19 IV GG).

So weit die Definition.

Jetzt möge sich jeder Gedanken machen, ob Deutschland noch ein Rechtsstaat ist.

Beste Grüsse

Rain

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Der Rechtsstaat ist wie die Luft: Unsichtbar aber essentiell.


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