Verwirrung - brauche mal eure Hilfe

cassi, Mitten in der EUdSSR, Montag, 16.11.2020, 20:19 (vor 1471 Tagen) @ Falkenauge4940 Views

Eine MdB schreibt mir: (sinngemäß: es wäre wohl alles nicht so schlimm, weil...)

Ich möchte auch auf folgenden Satz im Gesetzestext (S.18) hinweisen: "Die Geltung dieser Maßnahmen ist im Wesentlichen bis zum 31. März 2021 beschränkt."

dies steht dort unter

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20i Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
1.
Versicherte Anspruch auf
a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
haben oder
b) bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten
Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger
haben,
2.
Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf >Leistungen nach Nummer 1 haben.
Der Anspruch nach Satz 1 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden. Ein Anspruch >nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die betroffene Person bereits einen >Anspruch auf die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Leistungen hat oder einen Anspruch >auf Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen hätte. Soweit und solange ein Anspruch >auf Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a besteht, bedarf es keiner Bestimmung der >Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Leistungen durch den Gemeinsamen >Bundesausschuss nach Absatz 1 Satz 3. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nach Anhörung des >Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und, >sofern sie einen Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen >Prophylaxe festlegt, auch der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut zu >erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch das Nähere geregelt werden
1.
zu den zur Erbringung der in Satz 1 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, >einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, >zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren,
2.
zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen >Verenigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
3.
zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus der >Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds,
4.
zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten Maßnahmen.

Eine aufgrund des Satzes 1 erlassene Rechtsverordnung tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.“

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

Will die mich verarxxxen, versteht das Ganze selbst nicht mehr oder zersetzt mir das leidige C-Thema jetzt die letzten Gehirnzellen [[hae]]

Brauche jetzt erstmal einen Schnaps.
Verwirrte Grüße [[sauer]]

--
Gruß ©
"Dummheit ist ein menschliches Privileg" (S. von Radecki)
"Versuche niemals in keinem System die herrschende Macht mit Vernunftgründen zu überzeugen." (@Meph)


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