Könnte die Versicherungswirtschaft die Exekutive auf Schadensersatz verklagen?

solstitium, Sonntag, 08.11.2020, 23:39 (vor 1900 Tagen)3286 Views

Corona
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Es gibt da so Leute, es wird behauptet, sogar Bevölkerungsgruppen, die machen das wirklich ganz geschickt und dafür gebührt ihnen angemessener Respekt, ohne wenn und aber.
Die machen Sachen, die dazu dienen, etwas zu erreichen, niemals selbst, sondern lassen Dritte diese Problemstellung lösen.

Vorteil, geht die Sache schief, hat jemand anderes den Ärger. Anderseits, gelingt sie, erntet man vielleicht nicht den Ruhm, so kann man sich dennoch die Lorbeeren umhängen lassen.

Ich hörte heute von solche einem Fall und der lehnt sich ein wenig an die Winterreifenthematik an hinsichtlich, wie viel mm der eigentlich Profil haben muss. Dem Gesetzgeber ist es nämlich egal, aber es gibt eine höhere Instanz, als den Gesetzgeber - im Schadensfalls und das ist?
Die Versicherungswirtschaft!
Die sagt ziemlich genau, was ein Winterreifen ist und was nicht.

Nun, angelehnt daran, hörte ich heute von einem Fall, wo Jemand wegen der Corona Vorschriften nicht mehr arbeiten kann. Er hat gesundheitliche Einschränkungen, die regulär kein Problem sind, allerdings in Verbindung mit Corona zur Berufsunfähigkeit führen!

Es geht um einen Versicherungsnehmer.

Es kommt also dazu, dass die Versicherung den Einkommensverlust ausgleichen muss.

Die Versicherung ihrerseits sucht sich aber jetzt den Verursacher ihres „Vermögensschadens“ und landet beim Verordnungserlassen der in der Exekutive sitzt.

Gelesen hab ich dazu, dass Verordnungen hier und da auch mal der Zustimmung des Bundesrates bedürfen also keineswegs generell so im Alleingang wie derzeit „rechtens“ seien.

Derzeit handelt es sich offensichtlich aber um Unrecht, wie schon beschrieben gibt es

das Urteil Amtsgericht Dortmund, 733 OWI -127 Js 75/20 – 64/20

wonach die Coronaverordnungen ohne Rechtsgültigkeit seien.

Der Schaden, den die Versicherung nun ihrem Versicherungsnehmer durch den Leistungsanspruch auszahlt, will sie sich vom Verursacher (Exekutive) zurückholen, was auf eine Auseinandersetzung Versicherung/Exekutive hinauslaufen soll.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Bzgl. dieses § und den fortfolgenden wird jeder geneigte Hotelier und Gastronom letztlich schon direkt mit der Exekutive in Konfrontation gehen – es steht und fällt mit der Frage nach der Verhältnismäßigkeit, die anhand der Zahlen seit März 2020 nicht gegeben sind.

Macht dies aber eine Versicherung, hat das schon eine andere Stärke und Wirkung.

Man lese sich nur mal folgende Punkte durch, welche die Erlassenden in Ihrer Ausbildung alle gepaukt haben müssten, und die sie jetzt einholen:


§ 263 STGB
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder


Da fällt mir nur der Witz ein, wo der eine den anderen fragt:

„Was ist der Unterschied, zwischen kostenlos und umsonst?“
„Keine Ahnung, ist das nicht das Selbe?“
„Nein, denn meine Ausbildung war kostenlos, deine war umsonst!“

Und knackig:

§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Und noch dazu:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 34 
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.


Also wer bleibt da noch, nachdem Justitia einmal durchgekehrt hat, nachdem die Versicherungswirtschaft die hochbezahlten guten Anwälte in die Spur geschickt haben, in der Exekutive auf seinem Stuhl sitzen?


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