Wer bei Atemnot das Abnehmen der Maske verwehrt, begeht seinerseits eine Straftat

solstitium, Samstag, 18.07.2020, 00:25 (vor 1593 Tagen) @ Konstantin1750 Views
bearbeitet von solstitium, Samstag, 18.07.2020, 01:08

vgl. wiederrum:

(5) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_...

Also die Apothekengeschichte ist kriminell seitens desjenigen, der 5.000,00 kassieren will.
Es sei denn Bayer hätte den § nicht.

Atemnot ist eine glasklare körperliche Beeinträchtigung!
Dazu kann im akuten Fall auch NIEMALS ein Attest vorgelegt werden!

Auf den Punkt:
Menschenleben werden konkret tausendfach durch das Abnehmen der Maske gerettet, aber nahezu nie durch das aufsetzen! (Pandemiemissinterpretation bei 0,6% Durchseuchung, und tatsächlich eindeutig ursächliche Todesraten unterhalb der Nachweisgrenze. Eine echte Pademie beginnt bestenfalls bei 5% Durchseuchung und echten messbaren Todesraten in breiten Schichten der Bevölkerung - aber da ist nichts, war nichts und wird aus diesem Grunde nie was sein)

Das kann jeder Schüler im Fach Mathematik, durch das schlichte Gegenüberstellen beider Wahrscheinlichkeiten ab der 6.Klasse Gymnasialstufe berechnen.


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