§2 Abs. 5

solstitium, Samstag, 18.07.2020, 00:20 (vor 1593 Tagen) @ Ulli Kersten1576 Views
bearbeitet von solstitium, Samstag, 18.07.2020, 00:44

(5) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_...


(in Kommentaren dazu steht zudem "gegbenenfalls mittels ärztlichem Attest")
Was das auf deutsch heißt braucht ich wohl nicht dazuzuschreiben


und das Video noch dazu, hochoffiziell weil quasiamtlich:
https://t.me/s/wir_bleiben_nicht_zuhause


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