Zuständigkeit für Asylverfahren

aliter, Dienstag, 19.06.2018, 13:08 (vor 2348 Tagen) @ Dieter4430 Views

In PI News ist geschildert, was von den Regierungschefs beschlossen wird: Zuständig ist das Wunschland, sofern dort eine irgendwie diffus definierte Ankerperson existiert. - Ich wünschte mir, dass die Steuergesetzgebung so diffus und für den steuerpflichtige auslegbar formulieren würde, aber deutsche Beamte können auch anders, nämlich exakt und restriktiv zu Lasten des Bürgers.

Kurz die obstruierenden Länder können zustimmen, da sie keine Ankerpersonen haben und die BRD wird vermutlich gar nicht abweisen können, da sie legal für die Asylverfahren zuständig sein wird.

Die Anzahl derer, die schon irgendwo anders abgelehnt wurden wird gegen Null tendieren, Seehofers markige Ablehnung zerplatzt wie eine Seifenblase.


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