Wie gewitzt, tapferes Schneiderlein,...
nur es gibt da durchaus einen Unterschied:
Im Falle des Kommentars sieht die Rechtslage ein Bleiberecht vor (freie Meinungsäußerung), im Falle des Einwanderers nicht (außer dem Recht auf Asyl kein Anspruch).
Gruß,
Naclador