Wie gewitzt, tapferes Schneiderlein,...

Naclador, Göttingen, Dienstag, 27.02.2018, 13:11 (vor 2847 Tagen) @ trosinette2491 Views

nur es gibt da durchaus einen Unterschied:

Im Falle des Kommentars sieht die Rechtslage ein Bleiberecht vor (freie Meinungsäußerung), im Falle des Einwanderers nicht (außer dem Recht auf Asyl kein Anspruch).

Gruß,
Naclador

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