Das war mal wieder ein echter siggi
Für alle, die es noch nicht gegoogelt haben. Dabei handelt es sich um das
Bundesstraßengesetz in Österreich.
§ 35 Weisungsgebundenheit
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
§35 BStG
Gruß Mephistopheles