Jetzt wird es konkret: Sonderabgabe für Pandemiegewinner (mLuT)

DT @, Sonntag, 07.02.2021, 17:15 vor 1173 Tagen 3356 Views

bearbeitet von DT, Sonntag, 07.02.2021, 17:21

https://www.tagesschau.de/inland/bab-corona-gewinner-101.html

"Sonderabgaben für Krisengewinner?

Stand: 07.02.2021 01:58 Uhr

Viele Wirtschaftszweige werden in der Corona-Krise mit Milliarden vom Staat gestützt. Doch es gibt auch Unternehmen, die in der Pandemie stark profitieren. Sollten diese nun stärker zur Kasse gebeten werden?

Von Ulrich Meerkamm, ARD-Hauptstadtstudio

Viele Unternehmen und Gewerbetreibende kämpfen in Zeiten der Pandemie um ihre Existenz. Andere machen das Geschäft ihres Lebens. Nicht nur im Onlinehandel verzeichnen einige Unternehmen nach ersten Schätzungen Umsatzzuwächse von mehr als 100 Prozent. Zunehmend stellt sich die Frage, ob und wie man die Pandemie-Profiteure an den Kosten der Krise beteiligen sollte.

Die Mietensteuer, der neue Solidaritätszuschlag?

Ein Blick in die Geschichte: Im Jahr 1923 hat die deutsche Reichsregierung ein Problem. Als Ausweg aus der Hyperinflation bleibt nur noch der radikale Schritt einer Währungsreform. Die Goldreserven für einen Neustart fehlen aber. Also entscheidet man, die Besitzer von Grund und Boden sowie von Gewerbeimmobilien mit einer Zwangshypothek zu belasten. Das bringt 3,2 Milliarden Mark, damals eine sehr hohe Summe. Die Währungsreform ist gerettet."

Wow.


"Auch wenn die Verhältnisse heute nicht mit 1923 zu vergleichen sind, tauge das Beispiel doch als Blaupause, sagt Claus Michelsen vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung. Auch jetzt gehörten die Vermieter von Gewerbeimmobilien zu den Profiteuren der Krise. Viele Gewerbetreibende reichten einen Großteil ihrer Corona-Hilfen direkt als Miete weiter. Mieteinnahmen blieben deswegen weitgehend stabil. Michelsen fordert: "Diese Versicherung, die der Staat damit ausgegeben hat, müsste eigentlich auch mit einer Prämie versehen werden. Und dementsprechend wäre es eine logische Konsequenz, im Nachgang der Krise bei gewerblichen Mieten auch eine entsprechende Besteuerung vorzunehmen."

Man könne dies zeitlich begrenzen und natürlich auch mit Verlusten verrechnen. Vergleichbar sei das in etwa mit dem Solidaritätszuschlag. Der Staat decke einen vorübergehenden erhöhten Finanzbedarf bei denen, die es sich leisten können."

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https://www.diw.de/de/diw_01.c.425544.de/personen/michelsen__claus.html


Claus Michelsen, Du Drecks..., ich versteuere meine Mieteinnahmen bereits mit meinem persönlichen Spitzensteuersatz. Was willst Du denn da noch mehr Steuern drauf? Auch wenn es jetzt heißt, nur "Gewerbeimmobilien". Und "zeitlich begrenzt".

Und dafür haust Du die Gelder für Spanien, Italien, Portugal und die Franzmänner raus, die dürfen mit 60 in Ruhestand, fahren an die Riviera und haben neben ihrem Wohneigentum auch noch ein Ferienhaus. FUCK YOU BESATZERTROJANER!

"Mehr zu diesem Thema erfahren Sie heute um 18:05 Uhr im Bericht aus Berlin."

240 §7 EGBGB Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

Herzdame ⌂ @, Sonntag, 07.02.2021, 18:22 vor 1173 Tagen @ DT 2231 Views

Guten Abend DT,

da werden die Eigentümer von Gewerbeimmos bald doppelt gebeutelt.
Mit dem neuen §7 kann die Pacht rückwirkend vermindert werden.
Kenne selbst eine Dame, die an eine Spielothek vermietet hat, welche geschlossen ist.
Es wurde die Pacht sofort nach Inkrafttreten um 50% reduziert und für die Monate seit März 2020, in denen geschlossen war, die halbe Pacht zurückgefordert.
Ob dies Erfolg haben wird, sei dahingestellt. Aber erstmal fehlt dem Vermieter die Kohle.

Zwar sollen die Vertragsparteien "miteinander im Dialog" festlegen, was wann um wieviel gemindert wird, so war Altmaier zu hören, aber das wird in der Praxis nicht immer so laufen.


Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Anwälte long

Schönen Abend noch.. Herzdame

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